Rz. 12

Das Arbeitskampfverbot richtet sich zum einen an den Arbeitgeber in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Funktion, zum anderen an den Betriebsrat als Organ und seine einzelnen Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied. Nicht von diesem Verbot erfasst werden dagegen die einzelnen Arbeitnehmer.[1] Ihnen gleichgestellt sind die Mitglieder des Betriebsrats, wenn sie sich an Arbeitskampfmaßnahmen nicht in dieser Funktion, sondern ausschließlich als Arbeitnehmer persönlich und als Gewerkschaftsmitglied beteiligen (LAG Düsseldorf, ArbuR, 107). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitskampf zur Regelung einer betriebsverfassungsrechtlichen oder betrieblichen Frage oder zum Abschluss eines Haustarifvertrags geführt wird.[2]

[1] ErftK/Kania, § 74 BetrVG Rz. 12.
[2] Richardi, § 74 BetrVG Rz. 26.

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