Rz. 10

Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Die Betriebsparteien sind verpflichtet, Meinungsverschiedenheiten über betriebsverfassungsrechtliche Fragen friedlich ohne Kampfmaßnahmen, wie z. B. Streik, Betriebsbesetzung oder Aussperrung, auszutragen. Es besteht eine umfassende Friedenspflicht zwischen den Parteien.[1] Diese Friedenspflicht resultiert aus der besonderen Ausgestaltung der Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

 

Rz. 11

Nicht vom Arbeitskampfverbot erfasst werden dagegen Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien, also solche zwischen Gewerkschaften einerseits und Arbeitgebervereinigungen oder einzelnen Arbeitgebern andererseits. Dies stellt die Regelung in Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ausdrücklich klar. Die Zulässigkeit derartiger Arbeitskämpfe – z. B. zur Durchsetzung höherer Lohnforderungen im Rahmen von Tarifverhandlungen – richtet sich ausschließlich nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen arbeitskampfrechtlichen Grundsätzen.[2] Das BAG hat in einer neueren Entscheidung (BAG, Beschluss v. 24.4.2007, 1 AZR 252/06[3]) nochmals klargestellt, dass sich das Verbot des § 74 Abs. 2 ausschließlich an die Betriebspartner richtet und Arbeitskämpfe der Tarifvertragsparteien nicht erfasst.

[1] Fitting/Engels, § 74 BetrVG Rz. 12.
[2] Fitting/Engels, § 74 BetrVG Rz. 13.
[3] NZA 2007, 987.

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