1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, nach Verständigung mit dem KBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Recht auf Teilnahme an diesen Sitzungen.

 

Rz. 2

§ 73b Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR, des KBR und der JAV betreffen und entsprechend auch für die KJAV gelten.

 

Rz. 3

Die Regelung des § 73b ist zwingend und kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden.

2 Sitzungen der KJAV

 

Rz. 4

§ 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die KJAV mit dem KBR hierüber verständigt.[1] Dazu muss die KJAV den KBR vorher von der Sitzung unterrichten, das Einverständnis des KBR mit der Durchführung der Sitzung ist nicht erforderlich.

[1] S. o. Rz. 1.

2.1 Einberufung und Ladung

 

Rz. 5

Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der KJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der KJAV entsprechen denen für die GesJAV gem. § 73 BetrVG.[1]

 

Rz. 6

Für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der KJAV ist gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG die GesJAV zuständig, die bei dem herrschenden Unternehmen gebildet wurde, ansonsten die GesJAV des Unternehmens, in dem die meisten Jugendlichen und Auszubildenden beschäftigt sind.[2]

 

Rz. 7

Gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG gilt für die Ladung zu den Sitzungen die Regelung des § 29 Abs. 2 BetrVG entsprechend. Der Vorsitzende hat die Tagesordnung festzusetzen und sie gemeinsam mit der Ladung den Mitgliedern rechtzeitig zuzuleiten. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, müssen dies dem Vorsitzenden mitteilen, damit er die Ersatzmitglieder einladen kann. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 29 BetrVG verwiesen.

 

Rz. 8

Der Vorsitzende der KJAV ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn dies vom Arbeitgeber oder einem Viertel der Mitglieder der KJAV beantragt wird (§§ 73 b Abs. 2 i. V. m. 59 Abs. 2, 29 Abs. 3 BetrVG. Bei der Ermittlung des erforderlichen Quorums von einem Viertel ist die Stimmengewichtung gem. §§ 73a Abs. 4 i. V. m. 72 Abs. 7 BetrVG zu beachten.[3] Der KBR hat kein Recht, eine Sitzung zu beantragen.

[1] Auf die dortige Kommentierung, Rz. 4 ff. wird verwiesen.
[2] S. dazu auch Kommentierung oben zu § 73a Rz. 16 ff.
[3] S. dazu Kommentierung zu § 72 BetrVG.

2.2 Ort und Zeit

 

Rz. 9

Die Sitzungen der KJAV haben grundsätzlich während der Arbeitszeit im Konzern stattzufinden. Bei der genauen Festlegung von Ort und Zeit ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Konzernarbeitgeber ist, ebenso wie der KBR, von den Sitzungen zu verständigen. Nach § 73b Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG können Sitzungen der KJAV auch mittels Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 73b BetrVG Rz. 6.

2.3 Teilnahmeberechtigung

 

Rz. 10

Die Sitzungen der KJAV sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern der KJAV sind teilnahmeberechtigt der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR beauftragtes Mitglied, der Konzernarbeitgeber, wenn die Sitzung auf seinen Antrag hin stattfindet oder er eingeladen wird, sowie Gewerkschaften, die in der KJAV vertreten sind.

3 Auf die KJAV entsprechend anwendbare Vorschriften

 

Rz. 11

§ 73b Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR, des KBR oder der JAV betreffen und die auf die KJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73b Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwendung.

3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

 

Rz. 12

Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die KJAV nach dem Katalog des § 73 b Abs. 2 entsprechend anzuwenden:

 

Rz. 13

Folgende Vorschriften betreffend den GesBR sind nach dem Katalog des § 73b Abs. 2 auf die KJAV entsprechend anwendbar:

 

Rz. 14

Folgende Vorschriften betreffend den KBR sind nach dem Katalog des § 73b Abs. 2 auf die KJAV entsprechend anzuwenden:

 

Rz. 15

Folgende Vorschriften betreffend die JAV sind nach dem Katalog des § 73b Abs. 2 auf die KJAV entsprechend anwendbar:

  • § 66 BetrVG: Beantragung der Aussetzung von Beschlüssen de...

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