Rz. 12

Die KJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen GesJAV, die in die KJAV entsandt werden. Gem. § 73a Abs. 2 Satz 1 ist jede GesJAV berechtigt und verpflichtet, eines ihrer Mitglieder in die KJAV zu entsenden. Unterlässt eine GesJAV die Entsendung, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die ggf. die Auflösung der betreffenden GesJAV zur Folge haben kann (§§ 73 b i. V. m. § 56 BetrVG). Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 4, 6 BetrVG können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen hinsichtlich der Entsendung getroffen werden.

 

Rz. 13

Darüber, welches ihrer Mitglieder in die KJAV entsandt werden soll, entscheidet die jeweilige GesJAV durch einfachen Mehrheitsbeschluss (§§ 73b Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 3 BetrVG).

 

Rz. 14

Gem. § 73a Abs. 2 Satz 2 muss die GesJAV für jedes Mitglied mindestens 1 Ersatzmitglied bestellen. Die Bestellung erfolgt ebenfalls durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Als Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer der GesJAV angehört. Werden mehrere Ersatzmitglieder bestellt, muss die GesJAV mit einfachem Mehrheitsbeschluss auch über die Reihenfolge ihres Nachrückens in die KJAV entscheiden. Das Ersatzmitglied rückt im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des "Hauptmitglieds" in die KJAV nach.

 

Rz. 15

Die GesJAVen haben das Recht, das bzw. die von ihnen in die KJAV entsandten Mitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder abzuberufen. Die Abberufung ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Wird das Mitglied abberufen, endet seine Mitgliedschaft in der KJAV. Grundsätzlich rückt das Ersatzmitglied entsprechend der nach § 73a Abs. 2 Satz 2 festgelegten Reihenfolge nach, es sei denn, die GesJAV trifft hierzu mehrheitlich eine andere Entscheidung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge