Rz. 11

Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die GesJAV nach dem Katalog des § 73 Abs. 2 entsprechend anzuwenden:

 

Rz. 12

Folgende Vorschriften betreffend den GesBR sind nach dem Katalog des § 73 Abs. 2 auf die GesJAV entsprechend anwendbar:

 

Rz. 13

Folgende Vorschriften betreffend die JAV sind nach dem Katalog des § 73 Abs. 2 auf die GesJAV entsprechend anwendbar:

  • § 66 BetrVG: Beantragung der Aussetzung von Beschlüssen des GesBR
  • § 67 BetrVG: Teilnahmerecht an Sitzungen des GesBR und Stimmrecht im GesBR
  • § 68 BetrVG: Teilnahmerecht an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und GesBR[3]
[1] S. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 73 BetrVG Rz. 11 mit weiteren Erläuterungen.
[2] S. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 73 BetrVG Rz. 12 mit weiteren Erläuterungen.
[3] S. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 73 BetrVG Rz. 13 mit weiteren Erläuterungen.

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