Rz. 14

Gem. § 72 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die JAV, die bei der Hauptverwaltung des Unternehmens gebildet ist, zur konstituierenden Sitzung der GesJAV einzuladen. Besteht bei der Hauptverwaltung keine JAV, hat die Einladung durch die JAV des Betriebs zu erfolgen, der nach der Zahl der wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden der größte Betrieb des Unternehmens ist.[1]

 

Rz. 15

Die JAV, die gem. § 72 Abs. 2 die Einladung vorzunehmen hat, hat zuvor den GesBR von dieser Sitzung zu unterrichten. Er bzw. das vom GesBR beauftragte Mitglied haben ein Teilnahmerecht auch an der konstituierenden Sitzung. Im Übrigen gelten die Vorschriften betreffend die konstituierende Sitzung des GesBR entsprechend.[2]

[1] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 6.
[2] Auf die Kommentierung zu § 51 BetrVG wird verwiesen.

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