Rz. 14

Die JA-Versammlung ist nur für solche Themen zuständig, die die im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden unmittelbar betreffen.[1] Hierzu gehören insbesondere Themen, die sich auf die Aufgaben der JAV nach § 70 BetrVG beziehen.[2] Hinreichend ist, dass die Themen einen Bezug zu Jugendlichen und Auszubildenden haben. Sie müssen diese Beschäftigtengruppe jedoch nicht besonders oder überwiegend betreffen.[3]

 

Rz. 15

Die JA-Versammlung ist verpflichtet, das Gebot der betrieblichen Friedenspflicht, das Arbeitskampfverbot und das Verbot jeglicher parteipolitischer Betätigung zu beachten.[4]

[1] Richardi/Annuß, § 71 BetrVG Rz. 20 ff.
[2] S. dazu Kommentierung oben zu § 70 BetrVG.
[3] Fitting/Schmidt u. a., § 71 BetrVG Rz. 21.
[4] Richardi/Annuß, § 71 BetrVG Rz. 22.

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