Rz. 4

Die JA-Versammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der JAV sowie allen übrigen jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten des Betriebs. Teilnahmeberechtigt sind darüber hinaus der Arbeitgeber, der Vorsitzende des BR oder ein anderes, insoweit beauftragtes Mitglied des BR sowie Beauftragte der Verbände gem. § 46 BetrVG. Sind der Vorsitzende der JAV und der BR-Vorsitzende einverstanden, dürfen an der Versammlung auch Sachverständige sowie sonstige Personen als Gäste teilnehmen. Zu den sonstigen Personen gehören auch Auszubildende, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.[1]

 

Rz. 5

Stimmberechtigt in der Versammlung sind alle Jugendlichen und Auszubildenden. Ihre Teilnahme an der Jugend- und Auszubildendenversammlung schließt nicht aus, dass sie auch an einer Betriebsversammlung teilnehmen.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 71 BetrVG Rz. 7.

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