Rz. 23

Die Pflicht des BR, die JAV zu unterrichten, bezieht sich auf alle Umstände und Tatsachen, die die gesetzlichen Aufgaben der JAV betreffen. Dazu gehören neben den allgemeinen Aufgaben des § 70 Abs. 1 BetrVG auch alle Angelegenheiten, die die Belange von Jugendlichen oder Auszubildenden in besonderer Weise oder überwiegend berühren und bei denen die JAV gem. § 67 BetrVG ein Recht zur Teilnahme an den BR-Sitzungen hat (zu den Voraussetzungen des Teilnahmerechts s. im Einzelnen Kommentierung zu § 67 BetrVG). Zu unterrichten ist die JAV nicht nur über Tatsachen, der BR hat ihr auch ggf. Rechtsauskünfte zu geben.[1]

 

Rz. 24

Der BR hat die JAV von sich aus zu unterrichten. Ein entsprechender Antrag der JAV ist nicht erforderlich.

Die Unterrichtung kann formlos und damit auch mündlich erfolgen.

Sie ist rechtzeitig, wenn die JAV die ihr im Rahmen der Unterrichtung zu machenden Mitteilungen so zeitnah erhält, dass sie diese bei der Durchführung ihrer Arbeit, insbesondere bei der Beschlussfassung berücksichtigen kann.

 

Rz. 25

Die Unterrichtung muss umfassend sein. Sie hat daher alle Umstände zu enthalten, die für eine ordnungsgemäße Meinungsbildung der JAV erforderlich sind. Welche dies konkret sind, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Hierüber hat der BR zu entscheiden.

 

Rz. 26

Der BR darf die JAV nicht unterrichten über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Das gilt auch dann, wenn diese gerade für die Jugendlichen oder Auszubildenden von Bedeutung sind. Dies folgt aus § 79 Abs. 1 Satz 4 BetrVG, in dessen Ausnahmebestimmungen die JAV nicht aufgenommen wurde.[2]

[1] Richardi/Annuß, § 70 BetrVG Rz. 19.
[2] S. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 22 m. w. N.

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