Rz. 3

Die allgemeinen Aufgaben, die § 70 BetrVG der JAV überträgt, haben sowohl beratenden als auch überwachenden Charakter. Ihre Wahrnehmung und Erfüllung erfolgt über den BR. Deshalb ist eine dauerhafte und gute Zusammenarbeit zwischen JAV und BR erforderlich.

Hält der Betriebsrat den Antrag der JAV für sachdienlich, ist er verpflichtet, beim Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken. Bei einer Besprechung mit dem Arbeitgeber ist unter den Voraussetzungen des § 68 BetrVG die gesamte JAV zu beteiligen.

 

Rz. 4

Der Katalog des § 70 Abs. 1 BetrVG sieht sowohl Antragsrechte als auch Überwachungs- und Anregungsrechte der JAV in verschiedenen Angelegenheiten vor, die Jugendliche und Auszubildende betreffen.

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