3.3.1 Allgemeines

 

Rz. 56

Gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 BetrVG haben der BR-Vorsitzende oder ein anderes beauftragtes BR-Mitglied das Recht, an allen Sitzungen der JAV teilzunehmen. Zum einen soll dadurch sichergestellt sein, dass der BR über die Belange und Probleme der JAV informiert wird, zum anderen, dass er die JAV in allen sich ihr stellenden Fragen sachkundig beraten kann.

Der BR-Vorsitzende bzw. das beauftragte BR-Mitglied sind vom Vorsitzenden der JAV zu allen Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. Verstößt der Vorsitzende der JAV wiederholt gegen diese Pflicht, kann darin eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten gem. § 23 BetrVG liegen mit der Folge, dass die JAV aufgelöst oder ihr Vorsitzender ausgeschlossen werden kann.

3.3.2 Pflicht zur Teilnahme

 

Rz. 57

Der BR-Vorsitzende oder das beauftragte BR-Mitglied ist nicht verpflichtet, an den Sitzungen der JAV einschließlich denen, die virtuell stattfinden, auch tatsächlich teilzunehmen. Allerdings kann es einen Verstoß gegen das Gebot der Zusammenarbeit zwischen BR und JAV darstellen, wenn der BR-Vorsitzende bzw. das beauftragte BR-Mitglied ständig den Sitzungen der JAV fernbleiben.

3.3.3 Stimmberechtigung

 

Rz. 58

Der BR-Vorsitzende bzw. das beauftragte BR-Mitglied haben in den Sitzungen der JAV kein Stimmrecht.[1]

An den Befugnissen des Betriebsrats zur Teilnahme an den Sitzungen der JAV ändert sich durch die Regelung in § 129 BetrVG bzw. § 30 BetrVG nichts. Das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Betriebsrats oder eines beauftragten Betriebsratsmitglieds besteht, wie ausgeführt, auch an Telefon- oder Videokonferenzen. Ebenso wie in den Präsenzsitzungen haben der Betriebsratsvorsitzende bzw. das beauftragte Betriebsratsmitglied auch in der Konferenz kein Stimmrecht.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 65 BetrVG Rz. 30.

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