Rz. 24

Grundsätzlich werden der Vorsitzende und seine Stellvertreter für die gesamte Wahlperiode der JAV, also für 2 Jahre, gewählt. Es ist jedoch zulässig, dass die JAV eine kürzere Amtsdauer beschließt.

 

Rz. 25

Sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter können das Amt jederzeit niederlegen. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende eindeutige und nicht widerrufbare Erklärung gegenüber der JAV. Die Amtsniederlegung durch einen der Gewählten hat nicht automatisch auch den Amtsverlust der übrigen zur Folge.

 

Rz. 26

Sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der JAV abberufen werden.[1] Sie verlieren damit dieses Amt, bleiben aber Mitglied der JAV. Eines besonderen Grundes für die Abberufung bedarf es nicht.

[1] Richardi/Thüsing, § 26 BetrVG Rz. 28.

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