2.1.3.2.1 Allgemeines

 

Rz. 19

Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist eine innere Angelegenheit der JAV. An ihr nehmen ausschließlich die Mitglieder der JAV teil. Die Wahl gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der JAV. Wird sie nicht durchgeführt, handelt die JAV pflichtwidrig und kann unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 BetrVG aufgelöst werden.[1] Eine Ersatzbestellung durch das Arbeitsgericht ist nicht zulässig.

[1] S. dazu oben Rz. 5 ff.

2.1.3.2.2 Durchführung der Wahl

 

Rz. 20

Die Wahl erfolgt grundsätzlich in der konstituierenden Sitzung der JAV.

Nähere Wahlvorschriften wie etwa bei der Wahl der JAV bestehen nicht. Auch eine mündliche Stimmabgabe ist möglich und zulässig, auf Antrag eines Mitglieds der JAV ist jedoch geheim abzustimmen.

 

Rz. 21

Nur die Mitglieder der JAV sind wahlberechtigt, einschließlich der Kandidaten für den Vorsitz/die Stellvertretung.[1]

Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der JAV. Ersatzmitglieder können nur dann gewählt werden, wenn sie endgültig in die JAV nachgerückt sind.

Da für die Kandidatur im Übrigen keine gesetzlichen Vorgaben bestehen, braucht bei der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter weder auf die Geschlechterzugehörigkeit noch auf das Abschneiden einzelner Listen bei der Wahl der JAV Rücksicht genommen zu werden.

 

Rz. 22

Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist jeweils gesondert in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist gewählt. Eine qualifizierte Mehrheit ist grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, die JAV beschließt vor der Wahl ein bestimmtes Mindestquorum, z. B. die absolute Mehrheit.[2]

Bei der Wahl muss die JAV gem. § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähig sein.

 

Rz. 23

Diejenigen, die gewählt sind, brauchen das Amt nicht anzunehmen. Erklärt sich der Gewählte zur Annahme des Amts nicht bereit, muss eine erneute Wahl durchgeführt werden. Zweckmäßigerweise sollte die Bereitschaft zur Kandidatur und auch zur Amtsübernahme vor Eintritt in einen Wahlgang geklärt werden.

[1] Richardi/Thüsing, § 26 BetrVG Rz. 3.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 26 BetrVG Rz. 14.

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