Rz. 14

§ 65 Abs. 1 verweist nicht nur auf § 23 Abs. 1, sondern auch auf § 24 BetrVG. Diese Vorschrift regelt das Erlöschen der Mitgliedschaft. Die dort im Einzelnen genannten Gründe führen entsprechend auch zum Erlöschen der Mitgliedschaft in der JAV. Dazu gehören:

  • Ablauf der Amtszeit
  • Niederlegung des Amts in der JAV
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Verlust der Wählbarkeit[1]
  • Ausschluss aus der JAV oder Auflösung der JAV aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
  • Gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 BetrVG bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
 

Rz. 15

Zu beachten ist, dass aufgrund der besonderen Regelung in § 64 Abs. 3 BetrVG[2] die Vollendung des 25. Lebensjahres (und damit bei Arbeitnehmern der Verlust der Wählbarkeit gem. § 61 BetrVG) nicht zu einem Erlöschen der Mitgliedschaft in der JAV führt. Die nachträgliche Mitgliedschaft im BR hat dagegen den Verlust der Wählbarkeit und das Erlöschen der Mitgliedschaft in der JAV zur Folge.[3]

[1] S. dazu auch unten Rz. 15.
[2] S. dazu auch Kommentierung zu § 64 BetrVG.
[3] S. dazu auch Kommentierung zu § 61 Rz. 15 ff.

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