Rz. 5

Die JAV kann wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten auf Antrag vom Arbeitsgericht aufgelöst werden. Erforderlich ist, dass die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist (BAG, Beschluss v. 22.6.1993, 1 ABR 62/92[1]). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine grobe Pflichtverletzung kann z. B. dann angenommen werden, wenn die JAV dauernd und wiederholt Rechte und Befugnisse, die ihr im Interesse und zum Schutz Dritter übertragen worden sind (z. B. das Recht auf Teilnahme an Sitzungen des BR) nicht wahrnimmt.[2]

 

Rz. 6

Die Pflichtverletzung muss von der JAV als Gremium begangen worden sein, nicht von einzelnen Mitgliedern. Verschulden ist nicht erforderlich (BAG, Beschluss v. 22.6.1993, 1 ABR 62/92[3]). Darüber hinaus muss die Pflichtverletzung in der zur Zeit der Antragstellung auf Auflösung laufenden Amtsperiode der JAV erfolgt sein, eine Auflösung wegen grober Verstöße aus vorangegangenen Amtsperioden ist nicht möglich, selbst wenn die aktuelle JAV hinsichtlich ihrer Zusammensetzung mit der aus vorangegangenen Amtsperioden identisch sein sollte.[4]

 

Rz. 7

Antragsberechtigt sind der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft sowie ein Viertel der wahlberechtigten jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Darüber hinaus ist nach überwiegender Ansicht[5] auch der Betriebsrat antragsberechtigt, obwohl es insoweit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt.

 

Rz. 8

Gibt das Arbeitsgericht dem Antrag auf Auflösung statt, ist die JAV mit rechtskräftigem Beschluss aufgelöst. Sie hört damit auf zu bestehen, ihre Amtszeit ist beendet. Der Beschluss erfasst auch die Ersatzmitglieder, sie können die JAV nicht fortsetzen.[6] Die JAV ist nach § 63 BetrVG neu zu wählen. Dabei ist die Wiederwahl bisheriger Mitglieder der (aufgelösten) JAV nicht ausgeschlossen.

Der rechtskräftige Auflösungsbeschluss des ArbG bewirkt darüber hinaus, dass die in die GesJAV und ggf. in die KJAV weiterentsandten Mitglieder der JAV in diesen Gremien ihre Ämter verlieren.[7]

Schließlich hat die Auflösung der JAV zur Folge, dass ihre Mitglieder den besonderen Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG, § 15 Abs. 1 KSchG verlieren.

 

Rz. 9

Das ArbG entscheidet im Beschlussverfahren. Eine einstweilige Verfügung, durch die der JAV vor Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses generell die Ausübung ihres Amtes untersagt wird oder die sie einstweilen auflöst, ist nicht zulässig.[8]

Bei einer Auflösung der JAV hat das ArbG nicht von Amts wegen einen Wahlvorstand zu bestellen, wie es § 23 Abs. 2 bei einer Auflösung des BR vorsieht. § 23 Abs. 2 ist gem. § 65 Abs. 1 nicht entsprechend anwendbar. Die Bestellung des Wahlvorstands bleibt auch in diesem Fall Aufgabe des Betriebsrats. Erst wenn er untätig bleibt, kann gem. § 63 Abs. 3 BetrVG [9] der GesBR bzw. der KBR oder alternativ dazu das ArbG auf Antrag einen Wahlvorstand bestellen.

[1] NZA 1994, 184.
[2] S. dazu Kommentierung zu § 67 BetrVG.
[3] NZA 1994, 184.
[4] Fitting/Schmidt u. a., § 23 BetrVG Rz. 39a m. w. N.
[5] Vgl. Fitting/Schmidt u. a., § 65 BetrVG Rz. 4a m. w. N.
[6] Richardi/Thüsing, § 23 BetrVG Rz. 67.
[7] S. zu GesJAV und zur KJAV die Kommentierung zu §§ 72 ff. BetrVG.
[8] Richardi/Thüsing, § 23 BetrVG Rz. 65.
[9] S. Kommentierung dort

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