2.1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Wahl zur JAV ist geheim und unmittelbar. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze der freien und gleichen Wahl (BAG, Beschluss v. 6.12.2000, 7 ABR 34/99, AP Nr. 48 zu § 19 BetrVG 1972). Darauf, ob die in die JAV zu Wählenden der Gruppe der Arbeiter oder der Angestellten angehören, kommt es dagegen nicht an.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 5.

2.2 Verhältniswahl

 

Rz. 3

Grundsätzlich erfolgt die Wahl zur JAV nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Dies folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der Betriebsratswahl.[1]

 

Rz. 4

Der nach § 61 zur JAV Wahlberechtigte kann bei der Verhältniswahl nur eine Liste wählen. Die Wahl einzelner, konkreter Bewerber ist dagegen nicht möglich. Kein auf der Liste stehender Bewerber darf gestrichen, keiner darf hinzugefügt werden, anderenfalls ist die Stimmabgabe ungültig.[2]

 

Rz. 5

Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Listen erfolgt nach dem sog. d´Hondt´schen Höchstzahlensystem. Die Einzelheiten dazu sind in § 15 WO BetrVG 2001 geregelt. Die WO BetrVG 2001 ist zuletzt durch die VO v. 8.10.2021[3] geändert und an die Neuerungen nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG) angepasst worden. An der Verteilung der Sitze hat sich dadurch grundsätzlich nichts geändert. Aus den eingereichten Listen sind entsprechend den erreichten Höchstzahlen die Bewerber in der Reihenfolge gewählt, in der sie auf der Liste stehen. Dabei ist die gesetzlich vorgeschriebene Sitzzahl für das in der Minderheit befindliche Geschlecht zu beachten (§ 62 Abs. 3 BetrVG). Nach herrschender Meinung ist das vom Bundesverfassungsgericht[4] anerkannte sog. "dritte Geschlecht" als weitere Geschlechterkategorie neben Männern und Frauen i. S. d. Art. 3 Abs. 3 GG nicht das Minderheitengeschlecht i. S. d. § 15 Abs. 2 BetrVG, sodass die Vorgaben nach § 15 WO BetrVG auch dann anzuwenden sind, wenn sich Personen des dritten Geschlechts zur Wahl stellen.[5] Der Verordnungsgeber hat es auch versäumt, mit der Änderung der WO BetrVG durch die VO vom 08.10.2021 diese Lücke zu schließen und das dritte Geschlecht ausdrücklich zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund bleibt es insoweit bei der bisherigen Rechtslage.

Neben den Regelungen der Wahlordnung (§§ 38, 5, 15) gelten die Grundsätze des § 15 Abs. 2 BetrVG.[6]

[1] Vgl. daher auch Kommentierung zu § 14 BetrVG.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 7.
[3] BGBl. I S. 4640
[5] s. dazu Fitting/Schmidt u. a., § 15 WO BetrVG Rz. 1 m. w. N.
[6] S. daher auch Kommentierung zu § 15 BetrVG; hinsichtlich der Sitzverteilung im Einzelnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts, s. Kommentierung zu § 62 Abs. 3 BetrVG, Rz. 9 ff. und die dort im Einzelnen genannten Beispiele, Rz. 15 ff.

2.3 Mehrheitswahl

 

Rz. 6

Die Wahl findet abweichend von § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 2 ausnahmsweise als Mehrheitswahl statt, wenn entweder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist oder die JAV im sog. vereinfachten Wahlverfahren[1] zu wählen ist.

 

Rz. 7

Bei der Mehrheitswahl kann jeder Wahlberechtigte einzelne Bewerber wählen. Er kann dazu maximal so viele Bewerber ankreuzen, wie Mitglieder in die JAV zu wählen sind. Werden mehr Kandidaten angekreuzt, ist die Stimmabgabe ungültig, das Ankreuzen von weniger Kandidaten als zu wählen sind, schadet dagegen nicht.[2]

 

Rz. 8

Die zu besetzenden Sitze der JAV werden unter den Wahlbewerbern entsprechend ihrer jeweils erreichten Stimmenzahl vergeben. Die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, erhalten grundsätzlich einen Sitz. Allerdings ist auch hier die Regelung des § 62 Abs. 3 BetrVG, wonach das in der Minderheit befindliche Geschlecht zu berücksichtigen ist, zu beachten.[3]

 

Rz. 9

Ist die JAV gem. § 63 Abs. 4 BetrVG im vereinfachten Wahlverfahren[4] zu wählen, findet die Vorschrift des § 14a BetrVG Anwendung. Danach hat die – vereinfachte – Wahl immer nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl stattzufinden. Besteht die JAV nur aus einer Person, ist die Geschlechterquote nach § 62 Abs. 3 BetrVG nicht zu beachten.

[1] S. u. Rz. 14 ff.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 8.
[3] S. dazu Kommentierung zu § 15 BetrVG und zu § 62 Abs. 3 BetrVG, Rz. 15 ff. mit konkreten Berechnungsbeispielen. Zum sog. "dritten Geschlecht" s. die Ausführungen oben unter Rz. 5.
[4] S. im Einzelnen unten Rz. 14 ff.

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