Rz. 9

Bei Streitigkeiten über die Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung an Sitzungen des Konzernbetriebsrats oder seiner Ausschüsse findet das Beschlussverfahren gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 ff. ArbGG Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts richtet sich nach dem Sitz des herrschenden Unternehmens, § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Das Beschlussverfahren (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 ff. ArbGG) findet auch Anwendung, wenn die Konzernschwerbehindertenvertretung Kostenerstattung verlangt. Hingegen ist der Arbeitsentgeltfortzahlungsanspruch der Mitglieder der Konzernschwerbehindertenvertretung für die Zeit ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Konzerbetriebsrats oder seiner Ausschüsse im Urteilsverfahren geltend zu machen[1].

[1] Richardi/Annuß, § 59a BetrVG Rz. 12.

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