Rz. 6

Die Konzernschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats sowie der Konzernbetriebsausschüsse und sonstiger Ausschüsse des Konzernbetriebsrats beratend teilzunehmen. Eine Beschränkung auf solche Sitzungen, die sich mit Fragen befassen, die die schwerbehinderten Arbeitnehmer besonders berühren, besteht nicht. Das Recht beschränkt sich aber auf ein Teilnahmerecht; die Konzernschwerbehindertenvertretung hat kein eigenes Stimmrecht. Wegen ihres Teilnahmerechts ist die Konzernschwerbehindertenvertretung zu allen Sitzungen entsprechend § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG zu laden. Ein Verstoß gegen diese Ladungspflicht führt wegen des fehlenden Stimmrechts der Konzernschwerbehindertenvertretung nicht zur Unwirksamkeit von Beschlüssen.[1]

 

Rz. 7

Die Konzernschwerbehindertenvertretung kann beantragen, dass Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Konzernbetriebsrats gesetzt werden (§§ 97 Abs. 7, 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX)[2]. Die Konzernschwerbehindertenvertretung vertritt auch die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeiter in Konzernunternehmen, in denen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht gewählt worden ist (§ 97 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB IX).

 

Rz. 8

Der Konzernschwerbehindertenvertretung steht zudem das Recht auf Aussetzung eines Konzernbetriebsratsbeschlusses zu, wenn sie in ihm eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der von ihr betreuten schwerbehinderten Arbeitnehmer sieht (§ 59 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 BetrVG; § 97 Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 4 Satz 2 SGB IX).

[1] DKK/Trittin, § 59a BetrVG Rz. 12; Richardi/Annuß, § 59a BetrVG Rz. 811.
[2] DKK/Trittin, § 59a BetrVG Rz. 14; Richardi/Annuß, § 59a BetrVG Rz. 9.

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