Rz. 1

§ 59a BetrVG wurde durch das BetrVerf-ReformG vom 23. Juli 2001[1] in das BetrVG eingefügt. Die Vorschrift normiert entsprechend dem Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Betriebsrats (§ 32 BetrVG[2]) und dem Recht der Gesamtschwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats (§ 52 BetrVG[3]) auch ein Teilnahmerecht der Konzernschwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Konzernbetriebsrats.

 

Rz. 2

§ 59a BetrVG trägt der in § 97 Abs. 2 SGB IX normierten Verpflichtung der Gesamtschwerbehindertenvertretung zur Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet ist, Rechnung. Eine § 59a BetrVG entsprechende Regelung enthält § 97 Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.

 

Rz. 3

Die Konzernschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer in Angelegenheiten, die mindestens zwei Konzernunternehmen betreffen und von den Gesamtschwerbehindertenvertretungen in den Konzernunternehmen nicht geregelt werden können (BAG, Beschluss v. 4.11.2015, 7 ARB 62/13)[4].

 

Rz. 4

Gemäß § 97 Abs. 7 i. V. m. § 96 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die Kosten der Konzernschwerbehindertenvertretung zu tragen.

 

Rz. 5

§ 59a BetrVG ist zwingend und kann daher weder durch Tarifverträge noch durch Betriebsvereinbarungen abbedungen oder geändert werden[5].

[1] BGBl. I S. 1852.
[3] S. hierzu Lembke/Fesenmeyer, § 52 BetrVG Rz. 1 ff.
[4] NZA-RR 2016, 191, 194; BeckOK ArbR/Mauer, § 59a BetrVG Vor Rz. 1.
[5] Fitting, § 59a BetrVG Rz. 2.

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