Rz. 29

Über Streitigkeiten wegen der Organisation oder Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das herrschende Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

 

Rz. 30

Dagegen sind Streitigkeiten betreffend das Arbeitsentgelt einzelner Konzernbetriebsratsmitglieder (z. B. wegen Arbeitsversäumnis oder Freizeitausgleich anlässlich der Konzernbetriebsratsarbeit) im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschäftigungsbetrieb liegt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 5 i. V. m. §§ 46 ff. ArbGG).

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