Rz. 7

Wenn dem Konzernbetriebsrat mindestens neun Mitglieder angehören, ist ein Konzernbetriebsausschuss zu errichten (§ 59 Abs. 1 i. V. m. §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Bestellung ist Pflicht des Konzernbetriebsrats, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, obwohl die Errichtung des Konzernbetriebsrats selbst nur fakultativ ist.[1]. Der Konzernbetriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Konzernbetriebsrats.[2]  Der Konzernbetriebsausschuss ist ebenso wie der Betriebsausschuss und der Gesamtbetriebsausschuss Organ des Konzernbetriebsrats und keine besondere Betriebsvertretung.[3].

 

Rz. 8

Die Anzahl der Mitglieder des Konzernbetriebsausschusses entspricht derjenigen des Gesamtbetriebsratsausschusses.[4]  Treten neue Unternehmen in den Konzern ein, kann sich die Mitgliederzahl erhöhen (vgl. BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 37/04[5]).

 

Rz. 9

Dem Konzernbetriebsausschuss gehören der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats sowie sein Stellvertreter kraft Amtes an. Die Bestimmung weiterer Mitglieder des Konzernbetriebsausschusses erfolgt durch Wahl; sie erfolgt aufgrund der Kettenverweisung auf § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und hierdurch auf § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nach den für den Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat getroffenen Regelungen.[6]  Wenn sich durch das Hinzukommen weiterer Konzernbetriebsratsmitglieder die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Mitglieder des Konzernbetriebsausschusses erhöht, bedarf es einer Neuwahl sämtlicher Ausschussmitglieder, ein Nachrücken von Ersatzmitgliedern oder eine Nachwahl für die zusätzlichen Sitze im Konzernbetriebsausschuss ist unzulässig (vgl. BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 37/04[7]).

 

Rz. 10

Ist ein Konzernbetriebsausschuss gebildet, so kann der Konzernbetriebsrat weitere Ausschüsse einsetzen und ihnen bestimmte Aufgaben auch zur selbstständigen Erledigung übertragen, wenn im Konzern mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind und der Konzernbetriebsrat aus mindestens sieben Mitgliedern besteht (§ 59 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG)[8]. Diese Ausschüsse sind zum Abschluss von Konzernbetriebsvereinbarungen gleichwohl nicht befugt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Hinsichtlich der Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder dieser Ausschüsse gelten dieselben Grundsätze wie beim Konzernbetriebsausschuss.

 

Rz. 11

Nicht zulässig ist dagegen die Bildung eines Wirtschaftsausschusses durch den Konzernbetriebsrat.[9]  Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 106 Abs. 1 BetrVG ist der Wirtschaftsausschuss ausschließlich der Unternehmensebene zugeordnet. Auch die weiteren Bestimmungen zum Wirtschaftsausschuss regeln ausnahmslos das Verhältnis zwischen Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat und Unternehmen. Das Verhältnis zwischen Konzernbetriebsrat und Konzern wird dagegen an keiner Stelle erwähnt, obwohl die Möglichkeit, einen Konzernbetriebsrat zu bilden, zeitgleich mit den §§ 54 bis 59 BetrVG im Jahre 1972 eingeführt worden ist. Daher scheidet mangels planwidriger Regelungslücke auch eine analoge Anwendung des § 106 Abs. 1 BetrVG aus (BAG, Beschluss v. 23.8.1989, 7 ABR 38/88[10]).

[1] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 59 BetrVG Rz. 5; Richardi/Annuß, § 59 BetrVG Rz. 10.
[2] DKK/Trittin, § 59 BetrVG Rz. 9; ErfK/Koch, § 59 BetrVG Rz. 3; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 7; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 59 BetrVG Rz. 5.
[3] Richardi/Annuß, § 59 BetrVG Rz. 15.
[4] Vgl. zur Wahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses Lembke/Fesenmeyer, § 51 BetrVG Rz. 28 ff.
[5] AP BetrVG § 51 Nr. 5; DKK/Trittin, § 59 BetrVG Rz. 9; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 7; vgl. auch Steenfatt, § 54 BetrVG Rz. 38.
[6] Fitting, § 59 BetrVG Rz. 8; vgl. auch Lembke/Fesenmeyer, § 51 BetrVG Rz. 28 ff.
[7] AP BetrVG § 51 Nr. 5 in Bezug auf den Gesamtbetriebsausschuss; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 9.
[8] Fitting, § 59 BetrVG Rz. 10; Richardi/Annuß, § 59 BetrVG Rz. 16; a. A: DKK/Trittin, § 59 BetrVG Rz. 15, der ausreichen lässt, dass im Konzern mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
[9] ErfK/Koch, § 59 BetrVG Rz. 3; Schwab, NZA-RR 2007, 337, 340; a. A. DKK/Trittin, § 59 BetrVG Rz. 16 ff.
[10] AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 7.

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