Rz. 4

Der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Konzernbetriebsrats nach den gleichen Grundsätzen gewählt, die auch für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 BetrVG[1]) und den Betriebsrat (§ 26 Abs. 1 BetrVG[2]) gelten (§ 59 i. V. m. § 26 Abs. 1 BetrVG). Die Wahl ist in der konstituierenden Sitzung des Konzernbetriebsrats durchzuführen. Zu dieser hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens einzuladen (§ 59 Abs. 2 BetrVG).

 

Rz. 5

Auch die Befugnisse des Vorsitzenden und seines Stellvertreters entsprechen denjenigen des Betriebsratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters (§§ 59 Abs. 1, 26 Abs. 2 und 27 Abs. 3 BetrVG). Sie umfassen die Vertretung im Rahmen der gefassten Beschlüsse und die Entgegennahme der dem Konzernbetriebsrat gegenüber abzugebenden Erklärungen. Im Konzernbetriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern kann dem Vorsitzenden (oder einem anderen Mitglied des Konzernbetriebsrats) die Führung der laufenden Geschäfte übertragen werden.[3]

 

Rz. 6

Das Amt des Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats und seines Stellvertreters endet, da der Konzernbetriebsrat keine feste Amtszeit hat, durch Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 57 BetrVG), Amtsniederlegung oder Ausschluss durch den Konzernbetriebsrat[4] und Ausscheiden aus dem Konzernbetriebsrat, insbesondere durch Ablaufen der Amtszeit der Betriebsräte, denen der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter angehören.[5]  Sollten sie erneut in den Betriebsrat gewählt werden, muss dieser sie wieder in den Gesamtbetriebsrat und dieser wiederum in den Konzernbetriebsrat entsenden.[6]

[1] Näher hierzu Lembke/Fesenmeyer, § 51 BetrVG Rz. 7.
[3] DKK/Trittin, § 59 BetrVG Rz. 8; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 6.
[4] DKK/Trittin, § 59 BetrVG Rz. 6; Fitting, § 59 BetrVG Rz. 5; Richardi/Annuß, § 59 BetrVG Rz. 8.
[5] S. im Einzelnen zur Beendigung der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat Steenfatt, § 57 BetrVG Rz. 7 ff.
[6] Fitting, § 59 BetrVG Rz. 5.

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