1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht der in § 49 BetrVG enthaltenen Regelung über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat und regelt vier Gründe für das Ende der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat.

 

Rz. 2

Die Regelung ist zwingend und kann daher weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.[1]

 

Rz. 3

Das SprAuG enthält eine entsprechende Vorschrift in § 22 Abs. 2 SprAuG, während im BPersVG eine vergleichbare Regelung nicht enthalten ist.

[1] Fitting, § 57 BetrVG Rz. 2.

2 Erlöschenstatbestände

2.1 Beendigung des Konzernbetriebsrats als Kollektivorgan

 

Rz. 4

Die Vorschrift des § 57 BetrVG regelt nur die Beendigung der Mitgliedschaft des einzelnen Konzernbetriebsratsmitglieds (wie für den Gesamtbetriebsrat § 49 BetrVG), nicht jedoch die Beendigung des Konzernbetriebsrats als Kollektivorgan. Der Konzernbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung und hat keine feste Amtszeit. Er kann auch nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt als Kollektivorgan beschließen.[1]  Auch das Arbeitsgericht kann den Konzernbetriebsrat als Kollektivorgan nicht durch Beschluss auflösen.[2]  Gemäß § 56 BetrVG ist lediglich – bei Vorliegen eines groben Pflichtverstoßes – der Ausschluss einzelner Konzernbetriebsratsmitglieder möglich. Auch durch eine Amtsniederlegung der einzelnen Konzernbetriebsratsmitglieder endet nicht das Amt des Konzernbetriebsrats als solches. In diesem Fall rücken vielmehr die gewählten Ersatzmitglieder in den Konzernbetriebsrat nach (vgl. §§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 BetrVG).

 

Rz. 5

Der Konzernbetriebsrat als Kollektivorgan endet jedoch, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung nachträglich wegfallen (BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05[3]). Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des Konzerns i. S. v. § 18 Abs. 1 AktG entfallen oder wenn die Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen die Auflösung des Konzernbetriebsrats beschließen.[4]  Letzteres ist im Gegensatz zum zwingend vorgeschriebenen Gesamtbetriebsrat beim fakultativen Konzernbetriebsrat möglich. In diesem Fall endet das Amt des Konzernbetriebsrats, sobald sich Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte von Konzernunternehmen dafür aussprechen, die insgesamt mehr als 50 % der Arbeitnehmer des Konzerns beschäftigen.[5]  Dagegen reicht es nicht aus, dass sämtliche Gesamtbetriebsräte bzw. entsendungsberechtigte Betriebsräte keine Mitglieder mehr in den Konzernbetriebsrat entsenden.[6]  In einem solchen Verhalten kann kein konkludenter Auflösungsbeschluss gesehen werden, noch wäre ein solcher ausreichend; es bedarf zur Auflösung des Konzernbetriebsrats vielmehr eines förmlichen Beschlusses.[7]

 

Rz. 6

Umstrukturierungen des Konzerns (etwa infolge Hinzutretens neuer Unternehmen in das Konzernverhältnis oder Ausscheiden von Konzernunternehmen) haben auf den Bestand des Konzernbetriebsrats als Kollektivorgan in der Regel keinen Einfluss.[8]  Die Konzernbetriebsratmitglieder des ausgeschiedenen Konzernunternehmens scheiden jedoch aus dem Konzernbetriebsrat aus. In den Konzernverband hinzugetretene Unternehmen entsenden durch die Gesamtbetriebsräte (bzw. im Falle des § 54 Abs. 2 BetrVG durch die funktionell zuständigen Betriebsräte) neue Mitglieder in den Konzernbetriebsrat (vgl. BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 37/04[9]).

[1] DKK/Trittin, § 57 BetrVG Rz. 10;Fitting, § 57 BetrVG Rz. 4; s. auch Steenfatt, § 54 BetrVG Rz. 37.
[2] DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 2; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 4; s. auch Steenfatt, § 54 BetrVG Rz. 38.
[3] AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 5; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 57 BetrVG Rz. 1.
[4] ErfK/Koch, § 57 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 5.
[5] Vgl. Fitting, § 57 BetrVG Rz. 6; Richardi/Annuß, § 57 BetrVG Rz. 3.
[6] Ebenso ErfK/Koch, § 57 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 6; a. A. Richardi/Annuß, § 57 BetrVG Rz. 3.
[7] DKK/Trittin, § 57 BetrVG Rz. 6; ErfK/Koch, § 57 BetrVG Rz. 1 und § 54 BetrVG BetrVG Rz. 9.
[8] DKK/Trittin, § 57 BetrVG Rz. 5; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 7; s. auch Steenfatt, § 54 BetrVG Rz. 38 ff.
[9] AP BetrVG 1972 § 51 Nr. 5 in Bezug auf den Gesamtbetriebsrat; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 7.

2.2 Erlöschenstatbestände

 

Rz. 7

Wegen der Abhängigkeit des Amtes als Konzernbetriebsratsmitglied von der Mitgliedschaft im entsendenden Gesamtbetriebsrat endet die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat zeitgleich mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Auch die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat führt zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat, da die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat endet (vgl. § 49 BetrVG[1]). Insofern endet auch die Zugehörigkeit des nach § 54 Abs. 2 entsandten Betriebsratsmitglieds zum Konzernbetriebsrat, wenn das Mitglied aus dem Betriebsrat ausscheidet (vgl. § 24 BetrVG[2]).

 

Rz. 8

Ein weiterer Beendigungsgrund ist die Amtsniederlegung. Konzernbetriebsratsmitglieder können gleichermaßen wie Gesamtbetriebsratsmitglieder ihr Amt jederzeit formlos niederlegen.[3]  Gemeint ist hiermit die Niederlegung des Amtes als Konzernbetriebsratsmitglied unter Beibe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge