Rz. 11

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat entfallen alle damit im Zusammenhang stehenden Ämter, welche die Zugehörigkeit zum Konzernbetriebsrat voraussetzen, z. B. die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsausschuss oder einem sonstigen Ausschuss des Konzernbetriebsrats.[1]

 

Rz. 12

In den Konzernbetriebsrat rückt für das ausgeschiedene Mitglied das gemäß § 55 Abs. 2 BetrVG gewählte Ersatzmitglied nach (§ 59 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 BetrVG). Unter Abberufung des zunächst nachgerückten Ersatzmitglieds kann der Gesamtbetriebsrat (bzw. im Fall des § 54 Abs. 2 BetrVG der funktionell zuständige Betriebsrat) auch ein anderes Mitglied in den Konzernbetriebsrat entsenden.[2]

[1] DKK/Trittin, § 57 BetrVG Rz. 11; vgl. Fitting, § 57 BetrVG Rz. 14; Richardi/Annuß, § 57 BetrVG Rz. 8.
[2] Vgl. DKK/Trittin, § 57 BetrVG Rz. 11; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 15; Richardi/Annuß, § 57 BetrVG Rz. 9; GK-BetrVG/Franzen, § 57 Rz. 14.

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