Rz. 7

Wegen der Abhängigkeit des Amtes als Konzernbetriebsratsmitglied von der Mitgliedschaft im entsendenden Gesamtbetriebsrat endet die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat zeitgleich mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Auch die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat führt zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat, da die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat endet (vgl. § 49 BetrVG[1]). Insofern endet auch die Zugehörigkeit des nach § 54 Abs. 2 entsandten Betriebsratsmitglieds zum Konzernbetriebsrat, wenn das Mitglied aus dem Betriebsrat ausscheidet (vgl. § 24 BetrVG[2]).

 

Rz. 8

Ein weiterer Beendigungsgrund ist die Amtsniederlegung. Konzernbetriebsratsmitglieder können gleichermaßen wie Gesamtbetriebsratsmitglieder ihr Amt jederzeit formlos niederlegen.[3]  Gemeint ist hiermit die Niederlegung des Amtes als Konzernbetriebsratsmitglied unter Beibehaltung der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat bzw. im Betriebsrat; andernfalls fiele das Ende der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat automatisch mit dem Ende der Mitgliedschaft im (Gesamt-)Betriebsrat zusammen und es käme nicht mehr zur Amtsniederlegung im Konzernbetriebsrat. Die Niederlegung des Amtes als Konzernbetriebsratsmitglied erfolgt durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats, die weder zurückgenommen noch widerrufen werden kann.[4].

 

Rz. 9

Des Weiteren endet die Mitgliedschaft des betreffenden Konzernbetriebsratsmitglieds im Konzernbetriebsrat auf Grund arbeitsgerichtlichen Beschlusses durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Pflichtverletzung (§ 56 BetrVG[5]).

 

Rz. 10

Die Beendigung der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat kann schließlich auch dadurch eintreten, dass der Gesamtbetriebsrat bzw. der entsendungsberechtigte Einzelbetriebsrat das von ihm entsandte Mitglied abberuft. Besondere Gründe für die Abberufung sind nicht erforderlich, sie kann vielmehr jederzeit erfolgen.[6]  Die Abberufung erfolgt durch Beschluss des Gesamtbetriebsrats (bzw. im Fall des § 54 Abs. 2 BetrVG des Betriebsrats). Sie wird bereits mit Fassung des entsprechenden (Gesamt-)Betriebsratsbeschlusses wirksam[7], nicht erst mit der Mitteilung an das betreffende Konzernbetriebsratsmitglied[8] oder den Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats.[9]

[1] S. hierzu Lembke/Fesenmeyer, § 49 BetrVG Rz. 4.
[2] Näher zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat s. Nadler, § 24 BetrVG Rz. 6 ff.
[3] Fitting, § 57 BetrVG Rz. 10; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 57 BetrVG Rz. 2.
[4] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 57 BetrVG Rz. 2.
[5] S. auch Steenfatt, § 56 BetrVG Rz. 12.
[6] DKK/Trittin, § 57 BetrVG Rz. 8; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 12.
[7] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 57 BetrVG Rz. 2; s. zur Parallelvorschrift für den Gesamtbetriebsrat auch Lembke/Fesenmeyer, § 49 BetrVG Rz. 8.
[8] So auch Fitting, § 57 BetrVG Rz. 12; anders Richardi/Annuß, § 57 BetrVG Rz. 7 (Wirksamwerden erst zum Zeitpunkt der Mitteilung gegenüber dem betreffenden Mitglied).
[9] So wohl DKK/Trittin, § 57 BetrVG Rz. 8 sowie zur Parallelvorschrift § 49 BetrVG Rz. 9.

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