Rz. 1
Die Vorschrift entspricht der in § 49 BetrVG enthaltenen Regelung über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat und regelt vier Gründe für das Ende der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat.
Rz. 2
Die Regelung ist zwingend und kann daher weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.[1]
Rz. 3
Das SprAuG enthält eine entsprechende Vorschrift in § 22 Abs. 2 SprAuG, während im BPersVG eine vergleichbare Regelung nicht enthalten ist.
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