1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die den Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern regelnde Vorschrift des § 56 BetrVG entspricht der für den Gesamtbetriebsrat geltenden Regelung des § 48 BetrVG. Die Vorschrift des § 56 BetrVG ist wegen seines eindeutigen Wortlauts nur auf den Ausschluss einzelner Konzernbetriebsratsmitglieder anwendbar und kann für eine Auflösung des Konzernbetriebsrats als Organ, wie sie für den Betriebsrat in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelt ist, auch bei grober Verletzung seiner Pflichten nicht herangezogen werden. Da der Konzernbetriebsrat eine Dauereinrichtung ist, existiert er solange wie die Voraussetzungen bestehen, die zu seiner Errichtung geführt haben oder er durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. funktionell zuständigen Betriebsräte der Konzernunternehmen aufgelöst wird[1].

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden[2].

 

Rz. 3

Eine entsprechende Vorschrift enthält das SprAuG in § 22 Abs. 1 SprAuG. Das BPersVG beinhaltet dagegen keine vergleichbare Regelung.

[1] Vgl. DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 2; Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 1, 3; s. auch Steenfatt, § 54 BetrVG Rz. 34.
[2] Fitting, § 56 BetrVG Rz. 2.

2 Ausschlussvoraussetzungen

2.1 Grobe Pflichtverletzung

 

Rz. 4

Der Begriff der "groben Pflichtverletzung" ist entsprechend demjenigen der §§ 23 Abs. 1, 48 BetrVG zu verstehen.[1]  Die grobe Pflichtverletzung des betreffenden Mitglieds des Konzernbetriebsrats muss dabei aber Pflichten betreffen, die sich aus seiner Stellung als Konzernbetriebsratsmitglied ergeben, wie z. B. die Verweigerung oder grobe Vernachlässigung der Mitarbeit im Konzernbetriebsrat. Handelt das betreffende Konzernbetriebsratsmitglied Pflichten zuwider, die es als Mitglied des Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats innehat, so vermag dies allein einen Konzernbetriebsratsausschluss nicht zu begründen.[2]

[1] Zum Begriff der groben Pflichtverletzung in §§ 23, 48 BetrVG vgl. Nadler, § 23 BetrVG Rz. 18 ff.; Lembke/Fesenmeyer, § 48 BetrVG Rz. 4.
[2] DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 3; ErfK/Koch, § 56 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 56 BetrVG Rz. 5; Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 3.

2.2 Antragsberechtigung

 

Rz. 5

§ 56 BetrVG bestimmt, dass mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft antragsberechtigt sind. Eine Antragsfrist existiert nicht.

 

Rz. 6

Stellen die Arbeitnehmer den Ausschlussantrag, so ist fraglich, ob ein Viertel aller wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen erforderlich ist[1] oder ob diejenigen nicht mitzählen, die nicht im Konzernbetriebsrat repräsentiert sind[2]. Für eine Berücksichtigung der Arbeitnehmer, die nicht im Konzernunternehmen repräsentiert sind, spricht neben dem Wortlaut des § 56 BetrVG ("ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen") die gesetzliche Wertung des § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift ist der Konzernbetriebsrat auch für Konzernunternehmen ohne Gesamtbetriebsrat bzw. betriebsratslose Konzernunternehmen zuständig. Die Mindestzahl muss dabei während des gesamten Ausschlussverfahrens gewahrt sein[3].

 

Rz. 7

Antragsberechtigter Arbeitgeber i. S. d. § 56 BetrVG ist nicht eines der abhängigen Konzernunternehmen, sondern nur das herrschende Konzernunternehmen[4]. Dem abhängigen Konzernunternehmen, bei dem das betreffende Konzernbetriebsratsmitglied angestellt ist, verbleibt die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht den Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat nach § 48 BetrVG bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten als Gesamtbetriebsratsmitglied zu beantragen.[5] Gemäß § 57 BetrVG erlischt mit Rechtskraft der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung automatisch auch die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat.

 

Rz. 8

Allein der Konzernbetriebsrat, nicht jedoch der Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat ist antragsberechtigt[6].

 

Rz. 9

Eine Gewerkschaft ist nur dann antragsberechtigt, wenn sie "im Konzern vertreten" ist, mithin mindestens einen Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens zu ihren Mitgliedern zählt[7].

 

Rz. 10

Der Antrag kann auf Ausschluss eines, mehrerer oder aller Konzernbetriebsratsmitglieder gerichtet sein. Er muss schriftlich oder bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll gegeben werden (vgl. § 81 Abs. 1 ArbGG). Er ist zudem zu begründen[8].

[1] So ErfK/Koch, § 56 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 56 BetrVG Rz. 6; Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 5.
[2] Hierfür DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 4.
[3] Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 5.
[4] DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 4; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 56 BetrVG Rz. 2; Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 6 mit dem zutreffenden Hinweis, dass der Begriff des "Arbeitgebers" insoweit fehlgeht, als dass die in einer Konzernbindung stehenden Unternehmen rechtlich selbstständig sind, also mehrere Arbeitgeber bestehen.
[5] GK-BetrVG/Franzen, § 57 Rz. 8.
[6] ErfK/Koch, § 56 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 56 BetrVG Rz. 7; Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 7.
[7] DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 4; ErfK/Koch, § 56 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 56 BetrVG Rz....

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