Rz. 12

Der Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat durch Beschluss des Arbeitsgerichts führt mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über den Ausschluss zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat und zur Beendigung der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsausschuss sowie allen weiteren Ausschüssen des Konzernbetriebsrats.[1]  Da der Ausschluss des Konzernbetriebsratsmitglieds erst mit Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wirksam wird, kann die Amtsausübung des betreffenden Konzernbetriebsratsmitglieds in besonders schwerwiegenden Fällen mittels einer einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung verhindert werden[2].

 

Rz. 13

Der Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat wirkt sich nicht auf die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat aus.[3]  Umgekehrt ist aber das Amt als Konzernbetriebsratsmitglied an die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat gebunden (§§ 57, 49 BetrVG)[4].

 

Rz. 14

Für das ausgeschlossene Mitglied rückt mit Rechtskraft des Beschlusses über den Ausschluss das für das ausgeschlossene Mitglied des Konzernbetriebsrats bestellte Ersatzmitglied nach (§ 59 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 BetrVG)[5]. Wenn kein Ersatzmitglied vorhanden ist, kann der Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat ein anderes Mitglied in den Konzernbetriebsrat entsenden.[6]  Die Entsendung richtet sich insoweit nach der allgemeinen Regelung in § 55 BetrVG.[7]  Ausgeschlossen ist dabei jedoch grundsätzlich die erneute Bestellung des Mitglieds, welches wegen seiner groben Pflichtverletzung aus dem Konzernbetriebsrats ausgeschlossen wurde, da andernfalls die Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Beschlusses umgangen würde. Möglich ist aber, das ausgeschlossene Mitglied nach einer erneuten Betriebsratswahl wieder zu entsenden.[8]

[1] Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 10.
[2] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 56 BetrVG Rz. 2; vgl. auch Lembke/Fesenmeyer, § 48 BetrVG, Rz. 12.
[3] DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 3; ErfK/Koch, § 56 BetrVG Rz. 1; Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 10.
[4] DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 3; ErfK/Koch, § 56 BetrVG Rz. 1; vgl. auch Steenfatt, § 57 BetrVG Rz. 7.
[5] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 56 BetrVG Rz. 3; Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 11.
[6] Vgl. HWK/Hohenstatt/Dzida, § 56 BetrVG Rz. 3; Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 12.
[7] S. Steenfatt, § 55 BetrVG Rz. 7.
[8] Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 12; s. auch Lembke/Fesenmeyer, § 48 BetrVG Rz. 16.

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