Rz. 29
Der Konzernbetriebsrat ist errichtet, sobald die (Gesamt-)Betriebsräte der Konzernunternehmen, die zusammen mehr als 50 % der Arbeitnehmer des Konzerns beschäftigen, entsprechende übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben.[1] Die Zustimmung oder Mitwirkung des herrschenden Unternehmens oder sämtlicher Konzernunternehmen ist hierfür nicht erforderlich.[2] Die "Errichtung" des Konzernbetriebsrats erfolgt vielmehr bei Erreichen des Quorums kraft Gesetzes. Mit der Errichtung des Konzernbetriebsrats sind die (Gesamt-)Betriebsräte verpflichtet, aus ihrer Mitte Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).[3] Diese Verpflichtung trifft auch die (Gesamt-)Betriebsräte, die keinen Beschluss über die Bildung des Konzernbetriebsrats gefasst oder sich gegen seine Errichtung ausgesprochen haben.[4]
Rz. 30
Trotz Errichtung des Konzernbetriebsrats ist er bis zu seiner eigentlichen Konstituierung handlungsunfähig. Diese ist in der Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters zu sehen.[5] Erst hiermit erlangt der Konzernbetriebsrat Handlungsfähigkeit und kann die ihm gesetzlich zustehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte ausüben.
Rz. 31
Von der Errichtung des Konzernbetriebsrats wird der gesamte Konzern erfasst, d. h. auch die Konzernunternehmen, deren (Gesamt-)Betriebsräte widersprochen oder die sich nicht positioniert haben. Im Rahmen der originären Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats erstreckt sich die Zuständigkeit auch auf Unternehmen ohne Gesamtbetriebsrat bzw. auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat.[6]
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