Rz. 32

Bei Streitigkeiten über die Abhaltung und Durchführung der Betriebsräteversammlung entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG).

 

Rz. 33

Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Besteht Uneinigkeit zwischen dem Arbeitgeber und einzelnen Betriebsräten über das Recht zur Teilnahme an der Betriebsräteversammlung, greift § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ein, sodass das Arbeitsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der einzelne Betrieb liegt[1].

 

Rz. 34

Macht ein Teilnehmer der Betriebsräteversammlung Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Zeitdauer der Teilnahme geltend, so entscheiden die Arbeitsgerichte hierüber im Urteilsverfahren.

[1] Fitting, § 53 BetrVG Rz. 46.

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