Rz. 26

Der Unternehmer erstattet einen Lagebericht. Darin ist Auskunft zu geben über das Personal- und Sozialwesen (z. B. Personalplanung und Ausbildungswesen) einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, die Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens (z. B. finanzielle Lage, Absatzlage, Investitionsvorhaben, Betriebsänderungen) und Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse[1] gefährdet werden. Die Berichtspflicht des Arbeitgebers in der Betriebsräteversammlung bezieht sich speziell auf Fragen des Gesamtunternehmens, da über die einzelnen Betriebe betreffenden Auswirkungen bereits auf den Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG berichtet wird.

 

Rz. 27

Nach herrschender Ansicht muss der Bericht durch den Unternehmer selbst bzw. – bei juristischen Personen – durch ein Mitglied des Leitungsorgans erstattet werden (LAG Hessen, Beschluss v. 26.1.1989, 12 TaBV 147/88[2]). Eine Delegation auf andere Personen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch der Lagebericht des Unternehmers ist mündlich zu erstatten und auf Nachfrage zu erläutern und vertiefen (LAG Hessen, Beschluss v. 26.1.1989, 12 TaBV 147/88[3]). Allerdings endet die Berichtspflicht des Unternehmers, wenn Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden[4]. Ein Anspruch auf Aushändigung einer schriftlichen Ausfertigung des Berichts besteht nicht.

 

Rz. 28

Ist der Gesamtbetriebsrat fehlerhaft und damit unwirksam errichtet, besteht keine Pflicht des Unternehmers zur Erstattung eines Lageberichts (BAG, Beschluss v. 9.8.2000, 7 ABR 56/98[5]). In Tendenzbetrieben besteht nur eine eingeschränkte Berichtspflicht in Betriebsräteversammlungen. Sie erstreckt sich dort nicht auf die in § 106 Abs. 3 BetrVG genannten Gegenstände, da für Tendenzbetriebe gerade keine Unterrichtungspflicht in wirtschaftlichen Angelegenheiten besteht (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

[1] Das Wort "und" ist ein Redaktionsversehen, vgl. Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 15.
[2] DB 1989, 1473; Fitting, § 53 BetrVG Rz. 20; DKKW/Trittin, § 53 BetrVG Rz. 20; a. A. Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 36.
[3] DB 1989, 1473; Fitting, § 53 BetrVG Rz. 26.
[4] Fitting, § 53 BetrVG Rz. 25.
[5] NZA 2001, 116, 118.

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