Rz. 23

Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 51 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), leitet die Betriebsräteversammlung (§ 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 1 HS 2 BetrVG).

Sind beide verhindert, kann der Gesamtbetriebsrat die Leitung durch Beschluss einem anderen Gesamtbetriebsratsmitglied übertragen[1]. Dagegen kann die Leitung nicht auf andere Personen übertragen werden. Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats übt das Hausrecht in dem Raum der Versammlung auch bei Anwesenheit des Unternehmers aus[2]. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Betriebsversammlung.

Als Folge der Covid-19-Pandemie lässt der neu geschaffene § 129 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Durchführung der Betriebsräteversammlung mittels audio-visueller Einrichtungen, also etwa Video- oder Telefonkonferenzen, zu. Es wird eine Übertragung in Videokonferenzräume des jeweiligen Betriebs oder eine Übertragung über das Internet ermöglicht. Dadurch wird den als Folge der Covid-19-Pandemie zur Verminderung der Infektionsrisiken eingetretenen Kontakt- und Reisebeschränkungen Rechnung getragen und eine sinnvolle Betriebsratsarbeit auch in diesen Zeiten ermöglicht. Allerdings muss zum Schutz der grundsätzlichen Nichtöffentlichkeit der Betriebsräteversammlung nach dem Gesetzeswortlaut sichergestellt sein, dass nur teilnahmeberechtigte Personen vom Inhalt der Versammlung Kenntnis nehmen können. In § 129 Abs. 3 Satz 2 BetrVG wird klargestellt, dass eine Aufzeichnung zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsräteversammlung und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmer nicht erfolgen darf. Die als Ausnahmeregelung zu verstehende Bestimmung gilt rückwirkend ab dem 1.3.2020 und ist bis zum 30.6.2021 befristet[3]. Es bleibt abzuwarten, ob mögliche positive Erfahrungen mit dieser auch dem technischen Fortschritt Rechnung tragenden Neuregelung, etwa eine nicht unerhebliche Reduzierung der Kostenbelastung der Betriebe, zu ihrer dauerhaften Übernahme führen.

[1] Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 31; a. A. GK-BetrVG/Kreutz, § 53 Rz. 38; Betriebsversammlung bestimmt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
[2] Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 42.
[3] Verlängerung des zunächst bis 31.12.2020 befristeten Geltungszeitraums von § 129 BetrVG um weitere sechs Monate durch das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3.12.2020, BGBl. I Nr. 59, Art. 4, S. 2692.

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