Rz. 14

Die Betriebsräteversammlung hat mindestens einmal im Kalenderjahr stattzufinden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht des Gesamtbetriebsrats, ein Verstoß hiergegen kann einen groben Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen und die Entfernung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden aus dem Amt zur Folge haben[1]. Darüber hinaus sind weitere Betriebsräteversammlungen zulässig, wenn sie sachlich erforderlich sind[2] oder der Unternehmer zustimmt. Bei fehlender Zustimmung des Unternehmens entscheidet der Gesamtbetriebsrat über die sachliche Erforderlichkeit durch Beschluss[3], wobei ihm dabei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.

 

Rz. 15

Das Recht zur Einberufung steht nur dem Gesamtbetriebsrat zu. Der Arbeitgeber, die einzelnen Betriebsräte und die im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften können eine Betriebsräteversammlung dagegen nicht einberufen. Im Gegensatz zu der für die Betriebsversammlung bestehenden Regelung (vgl. § 43 Abs. 3 und 4 BetrVG) haben Arbeitgeber und Gewerkschaften auch kein den Gesamtbetriebsrat bindendes Antragsrecht auf Einberufung einer Betriebsräteversammlung.

 

Rz. 16

Den Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung bestimmt der Gesamtbetriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Zwar ist die Zustimmung des Unternehmers nicht erforderlich, eine vorherige Abstimmung ist im Hinblick auf die Berichtspflicht des Unternehmers dringend erforderlich und entspricht den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts sollte daher auch auf die Erfüllbarkeit der Berichtspflichten (z. B. erst nach Vorliegen von Geschäftsbericht/Jahresabschluss) und die zeitliche Verfügbarkeit der Geschäftsleitung geachtet werden.

 

Rz. 17

Der Gesamtbetriebsrat bestimmt den Ort der Betriebsräteversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sollte darauf geachtet werden, unnötige Kosten zu vermeiden.

 

Rz. 18

Seit der Neufassung des § 53 Abs. 3 BetrVG durch Art. 12 Abs. 68 PTNeuOG kann der Gesamtbetriebsrat die Betriebsräteversammlung auch in Form von Teilversammlungen durchführen. Da § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht für entsprechend anwendbar erklärt wurde, kann der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens frei darüber entscheiden, ob die Betriebsräteversammlung als Vollversammlung oder in Form von Teilversammlungen durchgeführt wird[4]. Allerdings dürfte dem Zweck der Betriebsräteversammlungen am besten durch Vollversammlungen Rechnung getragen werden, Teilversammlungen kommen dagegen bei sehr großen Teilnehmerzahlen in Betracht.

 

Rz. 19

Die Betriebsräteversammlung findet im Regelfall während der Arbeitszeit[5] statt. Liegt die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung für einzelne Betriebsräte aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit, so haben sie unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf Freizeitausgleich und ggfs. Vergütung der Zeit wie Mehrarbeit[6]. Entsprechendes gilt auch für die aufgewandten Reisezeiten. Der Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen, hierzu zählen auch Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten der Teilnehmer[7]. Dabei ist aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen zu beachten.

[1] MünchArb/Joost, § 226 Rz. 11.
[2] Richardi/Annuß, § 53 BetrVG Rz. 18; Fitting, § 53 BetrVG Rz. 30; MünchArb/Joost, § 266, Rz. 2.
[3] Fitting, § 53 BetrVG Rz. 30.
[4] Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 31; Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 23.
[5] Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 39.
[6] Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 40.
[7] Fitting, § 53 BetrVG Rz. 39.

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