Rz. 1

Die Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG ersetzt als "Parlament der Betriebsräte des Unternehmens"[1] die Betriebsversammlung auf Unternehmensebene. Sie dient der Information der Betriebsräte über die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats, das Personal- und Sozialwesen, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens und Fragen des Umweltschutzes und so letztlich auch der Transparenz der Arbeit des Gesamtbetriebsrats. Aufgrund der vergleichbaren Normzwecke ist § 53 BetrVG im Wesentlichen den Bestimmungen der §§ 42, 43, 45 BetrVG über Betriebsversammlungen auf Betriebsebene nachgebildet.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist zwingend und kann somit nicht abbedungen werden, allerdings ist es möglich, die näheren Einzelheiten der Durchführung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu regeln[2].

 

Rz. 3

Durch § 53 BetrVG werden Zeitpunkt, Teilnehmerkreis, Gegenstand und Durchführung der Betriebsräteversammlung geregelt.

[1] Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 1.
[2] Fitting, § 53 BetrVG Rz. 4.

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