Rz. 1
Die Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG ersetzt als "Parlament der Betriebsräte des Unternehmens"[1] die Betriebsversammlung auf Unternehmensebene. Sie dient der Information der Betriebsräte über die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats, das Personal- und Sozialwesen, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens und Fragen des Umweltschutzes und so letztlich auch der Transparenz der Arbeit des Gesamtbetriebsrats. Aufgrund der vergleichbaren Normzwecke ist § 53 BetrVG im Wesentlichen den Bestimmungen der §§ 42, 43, 45 BetrVG über Betriebsversammlungen auf Betriebsebene nachgebildet.
Rz. 2
Die Vorschrift ist zwingend und kann somit nicht abbedungen werden, allerdings ist es möglich, die näheren Einzelheiten der Durchführung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu regeln[2].
Rz. 3
Durch § 53 BetrVG werden Zeitpunkt, Teilnehmerkreis, Gegenstand und Durchführung der Betriebsräteversammlung geregelt.
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