Rz. 52

Bestehen Streitigkeiten über die Fragen der Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG). Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

 
Praxis-Beispiel

Die Fa."Gesund" hat ihren Sitz in Freiburg; dort befindet sich auch die Hauptverwaltung mit 75 Arbeitnehmern. Daneben betreibt sie in Stuttgart eine Klinik mit 250 Arbeitnehmern. Weitere Betriebe befinden sich in Frankfurt (50 Arbeitnehmer) und in Ulm mit 45 Arbeitnehmern. In allen vier Betrieben sind Betriebsräte gewählt und ein Gesamtbetriebsrat ist gebildet. Dessen Vorsitzende Frau F. ist in Stuttgart tätig. Dort befindet sich auch das Büro des Gesamtbetriebsrats und die meisten Sitzungen des Gremiums werden in Stuttgart durchgeführt. Nachdem es Streit um ein Beteiligungsrecht des Gesamtbetriebrats gibt, möchte Frau V. nach entsprechender Beschlussfassung des Gremiums ein Beschlussverfahren gegen die "Gesund GmbH" einleiten. Dies möchte sie aufgrund der Nähe zum Büro beim Arbeitsgericht Stuttgart führen. Ist dies möglich?

Örtlich zuständig ist im vorliegenden Fall das Arbeitsgericht Freiburg. Zwar werden in Stuttgart die meisten Arbeitnehmer des Unternehmens beschäftigt (größter Einzelbetrieb), auch befindet sich das Büro des Gesamtbetriebsrats und seine Vorsitzende in Stuttgart und werden die meisten Sitzungen des Gremiums dort abgehalten. Trotzdem ist das Gericht in Stuttgart nicht zuständig, da es bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nur auf den Sitz des Unternehmens ankommt. Dieser befindet sich aber in Freiburg, sodass das dortige Arbeitsgericht örtlich zuständig ist.

 

Rz. 53

Dagegen findet in Streitigkeiten über das Arbeitsentgelt von Gesamtbetriebsratsmitgliedern (§ 37 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) das Urteilsverfahren (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 5, 46 ff. ArbGG) statt[1], dabei wird im Regelfall das für den Arbeitsort des Mitglieds örtliche zuständige Arbeitsgericht (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V .m. § 29 ZPO; § 48 Abs. 1a ArbGG) angerufen werden können.

[1] Fitting, § 51 BetrVG Rz. 67.

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