Rz. 42

Der Gesamtbetriebsrat kann neben dem Gesamtbetriebsausschuss weitere Ausschüsse bilden, wenn im Unternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Da § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verweist, sind die Ausschussmitglieder in Mehrheitswahl zu wählen (BAG, Beschluss v. 21.7.2004, 7 ABR 62/03[1]), d. h. es genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Gesamtbetriebsrats.[2] Im Gegensatz zum Gesamtbetriebsratsausschuss sind der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter nicht "geborene" Mitglieder in den weiteren Ausschüssen (arg. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; vgl. auch BAG, Beschluss v. 16.11.2005, 7 ABR 11/05[3]). Vielmehr sind sämtliche Mitglieder der weiteren Ausschüsse zu wählen. Davon kann die Geschäftsordnung des Gesamtbetriebsrats auch nicht abweichen, es können keine "geborenen Mitglieder" festgelegt werden (vgl. BAG, Beschluss v. 16.11.2005, 7 ABR 11/05[4]).

 

Rz. 43

Hinsichtlich der Beschlussfassung der Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats verweist § 51 Abs. 4 auf § 33 Abs. 1 und 2 BetrVG. Auch hierbei ist die Möglichkeit zur Beschlussfassung durch Video- oder Telefonkonferenz im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 nach § 129 Abs. 1 BetrVG gegeben.

[1] NZA 2005, 173, 174.
[3] NZA 2006, 445.
[4] NZA 2006, 445, 447 f.; Fitting, § 51 BetrVG Rz. 24.

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