Rz. 40

Gemäß § 51 Abs. 4 BetrVG findet auf die Beschlussfassung der Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats das in § 51 Abs. 3 BetrVG niedergelegte Prinzip der Stimmengewichtung keine Anwendung. Vielmehr richtet sich die Beschlussfähigkeit der Ausschüsse nach § 33 Abs. 2 BetrVG, d. h. sie erfordert die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder an der Beschlussfassung.

Nach § 129 Abs. 1 Satz 4 BetrVG gilt die Möglichkeit der Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz während des Anwendungszeitraums der Norm vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 auch für den Gesamtbetriebsausschuss.

 

Rz. 41

Für die Beschlussfassung im Ausschuss des Gesamtbetriebsrats bedarf es grundsätzlich der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ausschussmitglieder (sog. "einfache Mehrheit"); § 33 Abs. 1 BetrVG gilt entsprechend. Die Stimmgewichtung der Gesamtbetriebsratsmitglieder nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG spielt im Ausschuss keine Rolle. Vielmehr hat jedes Ausschussmitglied eine Stimme.[1]

[1] ErfK/Koch, § 51 BetrVG Rz. 5; Fitting, § 51 BetrVG Rz. 59; Richardi/Annuß, § 51 BetrVG Rz. 47.

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