Rz. 37
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsausschuss endet durch Niederlegung des Amtes durch das Mitglied, Erlöschen des Amts als Gesamtbetriebsratsmitglied (§ 49 BetrVG) oder Abberufung aus dem Gesamtbetriebsausschuss (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Eine ausdrückliche Regelung der Frage, wie ein ausscheidendes Gesamtbetriebsausschussmitglied zu ersetzen ist, enthält das BetrVG nicht. Geboten ist eine entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (nicht: Satz 2). Wurde eine Listenwahl durchgeführt, so rückt damit ein Mitglied derjenigen Liste in den Gesamtbetriebsausschuss nach, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 8.5.2012, 16 TaBV 96/11[1]). Ein Ausscheiden in diesem Sinne liegt auch vor, wenn eine bisher als weiteres Ausschussmitglied gewählte Person zum (stellvertretenden) Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats gewählt wird und damit kraft Amtes ein Mandat im Gesamtbetriebsausschuss wahrnimmt (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 8.5.2012, 16 TaBV 96/11[2]).
Rz. 38
Gibt es keine Ersatzmitglieder mehr, so ist für die neu zu wählenden weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses eine Nachwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen.[3] Diese wird erst nach dem Ausscheiden des Mitglieds möglich sein.[4]
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