Rz. 42

Wird ein geplanter Personalabbau auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Reorganisationskonzepts durchgeführt und sind mehrere Betriebe betroffen, so dass das Verteilungsproblem betriebsübergreifend gelöst werden muss, ist der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss des Interessenausgleichs zuständig (BAG, Urteil v. 7.7.2011, 6 AZR 248/10[1]; BAG, Urteil v. 19.6.2007, 2 AZR 304/06[2]; BAG, Beschluss v. 23.10.2002, 7 ABR 55/01[3]).

 

Rz. 43

Ist der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss des Interessenausgleichs zuständig, folgt hieraus seine Zuständigkeit auch für die Vereinbarung der Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG. Diese ist Teil des Interessenausgleichs, ihre Vereinbarung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums, das für den Abschluss des Interessenausgleichs zuständig ist (BAG, Urteil v. 19.7.2012, 2 AZR 386/11[4]). Da im Gesamtbetriebsrat die örtlichen Betriebe angemessen vertreten sind, ist auch für den für die Erstellung einer Namensliste notwendigen örtlichen Sachverstand gesorgt[5].

[1] NZA 2011 S. 719.
[2] NZA 2008 S. 103.
[4] NZA 2013 S. 333; ErfK/Koch, § 50 BetrVG, Rz. 6.
[5] ErfK/Koch, § 50 BetrVG, Rz. 6.

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