Rz. 40

§ 5 Abs. 2 Nr. 5 nimmt schließlich Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, ebenfalls aus dem Arbeitnehmerbegriff aus.[1] Von diesem Ausschluss sind vor allem die Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder erfasst. Sie sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes, was aber nicht bedeutet, dass sie nicht etwa Arbeitnehmer i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes sind.

Voraussetzung ist immer, dass sie mit dem Arbeitgeber in häuslicher Gemeinschaft leben. Der erwachsene Sohn des Arbeitgebers, der einen eigenen Hausstand hat, bleibt folglich Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG. Umgekehrt genügt eine häusliche Gemeinschaft alleine nicht, um die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerstellung zu beseitigen. Die mit dem Arbeitgeber in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wohnende Angestellte bleibt daher Arbeitnehmerin. Die Vorschrift kann auch angewandt werden, wenn es sich bei dem Arbeitgeber nicht um eine natürliche Person, sondern um das Organ einer juristischen Person handelt. Der Ehemann der GmbH-Geschäftsführerin ist daher kein Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG.[2]

[1] ErfK/Koch, § 5 Rz. 16.
[2] Fitting, § 5 Rz. 344.

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