1 Allgemeines

 

Rz. 1

Bei dem Gesamtbetriebsrat handelt es sich um eine Dauereinrichtung ohne Amtszeit.[1] Daher kann er nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschließen. Der Gesamtbetriebsrat als solcher erlischt nur dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung entfallen (BAG, Beschluss v. 5.6.2002, 7 ABR 17/01[2]). Dies ist etwa der Fall, wenn die Dezentralisierung des Unternehmens in mehrere selbständige Betriebe aufgehoben wird, nur noch in einem Betrieb des Unternehmens ein Betriebsrat besteht oder sämtliche Betriebsräte pflichtwidrig keine Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Gibt es Veränderungen bei den entsendenden Betriebsräten, kann sich aber auch die Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats ändern.

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 49 BetrVG ist zwingend. Eine Abweichung ist auch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht möglich.[3]

[1] ErfK/Koch, § 49 BetrVG Rz. 1.
[2] NZA 2003, 336
[3] ErfK/Koch, § 49 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 49 BetrVG Rz. 3.

2 Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Rz. 3

Das Gesetz sieht – ähnlich wie bei § 57 BetrVG für den Konzernbetriebsrat - vier Gründe für das Ende der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat vor.

2.1 Ende der Mitgliedschaft im Betriebsrat

 

Rz. 4

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat (§ 49 Alt. 1 BetrVG), da das Amt des Gesamtbetriebsratsmitglieds untrennbar mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat verbunden ist. Die Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat ergeben sich aus § 24 BetrVG. Danach endet die Mitgliedschaft durch Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Betriebsratsamtes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Verlust der Wählbarkeit, Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 23 Abs.1 BetrVG sowie einer gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 BetrVG bezeichneten Frist, soweit der Mangel noch vorliegt.[1]

[1] Vgl. hierzu § 24 BetrVG Rz. 23 ff.

2.2 Amtsniederlegung

 

Rz. 5

Das Amt als Gesamtbetriebsratsmitglied endet ferner durch Amtsniederlegung (§ 49 Alt. 2 BetrVG). Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats kann sein Amt jederzeit formlos niederlegen. Die Erklärung muss aber eindeutig sein, insbesondere muss aus ihr erkennbar sein, ob nur das Amt als Gesamtbetriebsrat oder auch das Amt als Betriebsrat im entsendenden Betrieb aufgegeben werden soll.[1] Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zu erklären und wird mit ihrem Zugang wirksam, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben wurde.[2] Ein Widerruf sowie eine Rücknahme oder Anfechtung der Amtsniederlegungserklärung sind ausgeschlossen.[3] Eine erneute Entsendung ist jedoch auch bereits nach kurzer Zeit möglich, wenn das zu entsendende Mitglied zustimmt. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat bleibt durch die Amtsniederlegung unberührt.[4] Auch wenn der Betriebsrat nur aus einem Mitglied besteht, ist eine Amtsniederlegung grundsätzlich möglich. Allerdings wird die Niederlegung der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat ohne gleichzeitige Niederlegung des Betriebsratsamtes in der Regel eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen, die zur Amtsenthebung berechtigt.[5]

 
Hinweis

Wollen die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats durch einen "kollektiven Rücktritt" den vollständiges Wegfall des Gesamtbetriebsrats erreichen, so ist dies aufgrund des Charakters des Gesamtbetriebsrats als Dauereinrichtung nicht möglich. Hierin ist vielmehr die Amtsniederlegung sämtlicher Mitglieder des Gesamtbetriebsrats zu sehen. Dies hat nach § 49 Alt. 2 BetrVG aber nur das Erlöschen des Mandats im Gesamtbetrieb der "zurückgetretenen" Mitglieder zur Folge. Der Gesamtbetrieb selbst bleibt bestehen, nunmehr rücken die nach § 47 Abs. 3 BetrVG bestellten Ersatzmitglieder in den Gesamtbetriebsrat nach.[6]

[1] Fitting, § 49 BetrVG Rz. 11
[2] Fitting, § 49 BetrVG Rz. 11; ErfK/Koch, § 49 BetrVG Rz. 1.
[3] Richardi/Annuß, § 49 BetrVG Rz. 6; ErfK/Koch, § 49 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 49 BetrVG Rz. 11.
[4] Fitting, § 49 BetrVG Rz. 14; MünchArb/Joost, Band 3, § 225 Rz. 89.
[5] Richardi/Annuß § 49 BetrVG Rz. 7; Fitting, § 49 BetrVG Rz. 13; a. A. DKKW/Trittin, § 49 BetrVG Rz. 7.
[6] Fitting, § 49 BetrVG Rz. 7; Richardi/Annuß, § 49 BetrVG Rz. 3.

2.3 Ausschluss aufgrund gerichtlicher Entscheidung

 

Rz. 6

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet auch durch Ausschluss aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (§ 49 Alt. 3 BetrVG). Die näheren Einzelheiten für einen gerichtlichen Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat sind in § 48 BetrVG geregelt.[1]

[1] Vgl. Just, § 48 Rz.1 ff.

2.4 Abberufung durch entsendenden Betriebsrat

 

Rz. 7

Das Amt als Gesamtbetriebsrat erlischt schließlich mit Abberufung durch das Entsendungsorgan (§ 49 Alt. 4 BetrVG). Ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats kann jederzeit und ohne Grund durch den entsendenden Betriebsrat bzw. die entsendenden Betriebsräte (vgl. § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG) abberufen werden.[1] Der Betriebsrat entscheidet über die Abberufung durch Geschäftsführungsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 33 Abs. 1 BetrVG und nicht auf Grund Verhältniswahl...

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