Rz. 4

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat (§ 49 Alt. 1 BetrVG), da das Amt des Gesamtbetriebsratsmitglieds untrennbar mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat verbunden ist. Die Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat ergeben sich aus § 24 BetrVG. Danach endet die Mitgliedschaft durch Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Betriebsratsamtes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Verlust der Wählbarkeit, Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 23 Abs.1 BetrVG sowie einer gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 BetrVG bezeichneten Frist, soweit der Mangel noch vorliegt.[1]

[1] Vgl. hierzu § 24 BetrVG Rz. 23 ff.

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