Rz. 4

Der Begriff der "groben Verletzung" der gesetzlichen Pflichten entspricht weitgehend dem in § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.[1] Unter "gesetzlichen Pflichten" sind bei § 48 BetrVG jedoch die spezifischen Pflichten eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zu verstehen.[2] Da Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat zwei selbständige und voneinander unabhängige Organe der Betriebsverfassung sind, muss eine Pflichtverletzung vorliegen, die sich auf die Tätigkeit des Mitglieds im Gesamtbetriebsrat bezieht, also etwa die Verweigerung oder grobe Vernachlässigung der Mitarbeit im Gesamtbetriebsrat. Daher reicht ein grober Verstoß, den ein Mitglied (nur) in seiner Funktion als Betriebsrat des entsendenden Betriebsrats begeht, nicht aus, um seinen Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat zu rechtfertigen.

 

Rz. 5

Es muss sich um eine grobe Verletzung der Pflichten handeln. Hierzu muss der Verstoß objektiv erheblich sein (BAG, Beschluss v. 21.2.1978, 1 ABR 54/76[3]). Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass eine wiederholte Verletzung vorliegt, je nach Grad der Pflichtwidrigkeit kann auch ein einmaliger Verstoß eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Im Regelfall wird ein schuldhaftes Verhalten erforderlich sein.[4]

Eine grobe Pflichtverletzung kann beispielsweise in der sachgrundlosen Weigerung der Übernahme einer Beauftragung des Einzelbetriebsrats nach § 50 Abs.2 BetrVG, der Weigerung zur Bildung eines Gesamtbetriebsausschusses bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 BetrVG oder im pflichtwidrigen Unterlassen der Einberufung der Betriebsräteversammlung nach § 53 Abs.1 BetrVG zu sehen sein, in diesen Fällen kommt primär die Amtsenthebung des Vorsitzenden in Betracht. Da ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats die Verpflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums hat, kann in der regelmäßigen Nichtteilnahme ein grober Verstoß zu sehen sein, die den Ausschluss des betreffenden Mitglieds zur Folge hat.[5]

Hat ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats eine grobe Pflichtverletzung begangen und wurde es nunmehr nach Neuwahlen im Einzelbetriebsrat erneut entsandt, so ist ein Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auch aufgrund dieser in der vorherigen Amtszeit begangenen Pflichtverletzung möglich, sofern diese eine Relevanz für die erneute Mitgliedschaft besitzt.[6]

 

Rz. 6

Nach § 48 BetrVG kann stets nur der Ausschluss einzelner Gesamtbetriebsratsmitglieder verlangt werden. Da es sich beim Gesamtbetriebsrat um eine Dauereinrichtung handelt, kann im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nach § 48 BetrVG die Auflösung des Gesamtbetriebsrats nicht beantragt werden. Haben alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats gemeinschaftlich eine grobe Pflichtverletzung begangen, ist es möglich, auch alle Mitglieder ihrer Ämter als Gesamtbetriebsratsmitglieder zu entheben.[7] Aber auch in diesem Fall bleibt das Organ Gesamtbetriebsrat erhalten und wird nicht aufgelöst, es rücken vielmehr die Ersatzmitglieder nach.

[1] Näher dazu § 23 BetrVG.
[2] Fitting, § 48 BetrVG Rz. 9; Richardi/Annuß, § 48 BetrVG Rz. 3.
[4] Fitting, § 23 BetrVG Rz. 16; Richardi/Thüsing, § 23 BetrVG Rz. 28.
[5] Vgl. für den Fall der Nichtteilnahme an Betriebsratssitzungen Richardi/Thüsing, § 23 BetrVG Rz 15.
[6] Vgl. auch Richardi/Annuß, § 48 BetrVG Rz. 15.
[7] Fitting, § 48 Rz. 6; Richardi/Annuß, § 49 Rz. 1.

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