Rz. 76

In Streitigkeiten im Zusammenhang mit in § 47 BetrVG geregelten Angelegenheiten entscheidet das Arbeitsgericht gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren. Dazu gehören z. B. Streitigkeiten über die Errichtung des Gesamtbetriebsrats, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern, Mitgliederzahl und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats, Stimmengewichtung, Wirksamkeit von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen nach § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG und die Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 47 Abs. 6 BetrVG.

 

Rz. 77

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, örtlich zuständig. Befindet sich der Unternehmenssitz im Ausland, so ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, dem innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die zentrale Bedeutung zukommt (BAG, Beschluss v. 31.10.1975,1 ABR 4/74[1]). Dies wird regelmäßig der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Betrieb sein.

 

Rz. 78

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind Beteiligte an dem Beschlussverfahren regelmäßig der Arbeitgeber und der Gesamtbetriebsrat. Geht es dabei um die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, der einzelnen Betriebsräte oder deren Mitglieder, sind auch diese zu beteiligen (BAG Beschluss v. 15.8.1978, 6 ABR 56/77[2]; BAG, Beschluss v. 25.5.2005, 7 ABR 10/04[3]).

[1] AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 2.
[2] AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 3
[3] NZA 2006, 215.

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