Rz. 68

§ 47 Abs. 7 BetrVG regelt die Stimmengewichtung der einzelnen Gesamtbetriebsratsmitglieder, wenn sich die Größe des Gesamtbetriebsrats nach der gesetzlichen Grundregel des § 47 Abs. 2 S. 1 BetrVG bestimmt. Da die entsendenden Betriebe unterschiedlich groß sind, richtet sich die Anzahl der Stimmen nach der jeweiligen Arbeitnehmerzahl des entsendenden Betriebs (§ 47 Abs. 7 Satz 1 BetrVG). Maßgeblich ist dabei allein die Arbeitnehmerzahl am Wahltag der letzten Betriebsratswahl, nicht dagegen die Zahl der gegenwärtig beschäftigten Wahlberechtigten. Dabei zählen alle Arbeitnehmer, die an diesem Tag in die Wählerliste eingetragen waren, unabhängig von ihrer tatsächlichen Teilnahme an der Wahl. Auch wahlberechtigte Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber nach § 7 Satz 2 BetrVG zählen dabei mit (für die Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb vgl. BAG Beschluss v. 13.3.2013, 7 ABR 69/11[1]). Nachträgliche Änderungen der Arbeitnehmerzahl sind unbeachtlich.[2] Etwas anderes soll für eine nachträgliche Berichtigung der Wählerliste durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts gelten.[3] Wird der Betriebsrat neu gewählt, so muss er seine Mitglieder im Gesamtbetriebsrat neu bestimmen. Für die Stimmengewichtung ist nun die Zahl der in der Wählerliste bei der Neuwahl eingetragenen Arbeitnehmer maßgeblich, sodass es zu Änderungen in der Stimmenzahl kommen kann.[4]

 

Rz. 69

Entsendet ein Gemeinschaftsbetrieb ein oder mehrere Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat, zählt die Anzahl der gemäß Wählerliste wahlberechtigten Arbeitnehmer im Gemeinschaftsbetrieb unabhängig von der Unternehmenszugehörigkeit der Arbeitnehmer.[5] Etwas anderes kann allerdings gemäß § 47 Abs. 9 BetrVG geregelt werden.

 

Rz. 70

Wenn ein Betriebsrat mehrere Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsendet, teilen sich diese die Stimmen des Betriebs (§ 47 Abs. 7 Satz 2 BetrVG). Dabei kann es auch zu Bruchteilen kommen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Betrieb hat 81 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Betriebsrat besteht nach § 9 Satz1 BetrVG aus 5Mitgliedern und entsendet 2 Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Jedes Mitglied hat dort 40,5 Stimmen.

 

Rz. 71

Ein einzelnes Mitglied des Gesamtbetriebsrats kann die ihm zustehenden Stimmen stets nur einheitlich abgeben.[6] Mehrere von einem Betrieb entsandte Mitglieder können aber unterschiedlich abstimmen. Es besteht kein imperatives Mandat, sodass das Gesamtbetriebsratsmitglied bei der Abgabe der auf ihn entfallenden Stimmen nicht an eine Weisung und einen Beschluss seines entsendenden Betriebsrats gebunden ist, sondern frei entscheiden kann.[7] Stellt das Gesamtbetriebsratsmitglied sich damit jedoch gegen den Betriebsrat, riskiert es allerdings, von diesem abberufen zu werden, da dies jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist.[8] Fehlt eines von 2 entsandten Mitgliedern im Gesamtbetriebsrat unentschuldigt, sodass kein Ersatzmitglied entsandt werden kann, stehen dem anwesenden Mitglied dennoch nur die Hälfte der Stimmen zu.[9]

[1] NZA 2013,789.
[4] ErfK/Koch, 20. Aufl. 2020, § 47 BetrVG Rn. 11.
[5] Fitting, 30. Aufl. 2020, § 47 BetrVG Rz. .
[6] Fitting, 30. Aufl. 2020, § 47 BetrVG Rz. 74; Richardi/Annuß, 18. Aufl. 2018, § 47 BetrVG Rz. 74
[7] Richardi/Annuß, § 47 BetrVG Rz. 73

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