Rz. 9

Der Gewerkschaftsbeauftragte hat die Befugnis, an der Betriebsversammlung beratend teilzunehmen. Dies umfasst auch das Recht, sich mit Wortmeldungen, an der Diskussion zu beteiligen. Ihm ist daher auf Wortmeldung das Wort zu erteilen.[1] Seine Beiträge müssen sich allerdings dabei an der Tagesordnung und dem Aufgabenbereich der Betriebs- und Abteilungsversammlung ausrichten. Ein Stimm- und Antragsrecht kommt ihm nicht zu.

 

Rz. 10

Der Gewerkschaftsbeauftragte ist ebenso wie Betriebsrat und Arbeitgeber zur Einhaltung der in § 74 Abs. 2 BetrVG normierten Grenzen verpflichtet (BAG, Beschluss v. 14.2.1967, 1 ABR 7/66[2]). Er darf daher insbesondere in der Betriebsversammlung nicht zum Warnstreik aufrufen (LAG Bremen, Urteil v. 14.1.1983, 1 Sa 117/82[3]), darf keine parteipolitischen Ausführungen machen und keine Werbung für eine Partei oder seine Gewerkschaft betreiben.

Überschreitet der Beauftragte der Gewerkschaft diesen Rahmen, so hat der Versammlungsleiter, also der Betriebsratsvorsitzende ihm das Wort zu entziehen und ihn gegebenenfalls – bei erheblichen Verstößen – von der Versammlung auszuschließen.

 
Hinweis

Wird der Arbeitgeber vom Gewerkschaftsbeauftragten persönlich angegriffen, so kann er im Beschlussverfahren die Beseitigung der Beeinträchtigung durch Widerruf und, soweit weitere Beeinträchtigungen zu erwarten sind, auch Unterlassung gemäß §§ 12, 861, 1004 BGB verlangen.

Da die Gewerkschaft nach den §§ 278, 831 BGB auch für das Verhalten ihrer Beauftragten einzustehen hat, kann in diesen Fällen auch ein Unterlassungsanspruch gegen sie bestehen, wenn ein erneuter entsprechender Verstoß droht. Dieser Anspruch richtet sich in diesem Fall auf ein Verbot, den betreffenden Beauftragten erneut zu entsenden.

[1] GK-Weber, § 46 BetrVG Rz. 10.
[2] NJW 1967, 1295, 1269; GK-Weber, § 46 BetrVG Rz. 11; .
[3] DB 1983, 778.

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