Rz. 6

Zur Tarifpolitik zählen alle Bestrebungen der Sozialpartner, die auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Tarifverträgen gerichtet sind. Angelegenheiten tarifpolitischer Art sind solche Fragen, die die Anwendung und künftige Ausgestaltung der für den Betrieb geltenden Tarifverträge betreffen.

 

Beispiele

 

Rz. 7

Nicht zulässig ist jedoch die Vorbereitung eines Streiks und Erörterung von Arbeitskampfmaßnahmen in der Betriebsversammlung.[2]

 

Rz. 8

Soweit es um die für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge geht, dürfen in der Betriebsversammlung auch tarifpolitische Stellungnahmen abgegeben werden, obwohl die Tarifpolitik selbst nicht unter den Aufgabenbereich des Betriebsrats oder der Betriebsversammlung fällt.[3] Denn die Betriebsversammlung dient nicht allein der Information, sondern auch dem Meinungsaustausch. Sind tarifpolitische Angelegenheiten ausdrücklich als zulässiger Gegenstand in § 45 Satz 1 BetrVG genannt, so folgt daher daraus zugleich zwingend, dass zu diesen umfassend Stellung bezogen werden darf.

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