Rz. 3

Auf einer Betriebs- und Abteilungsversammlung dürfen nur Angelegenheiten erörtert werden, die "den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen". Dazu zählen zum einem die originär betrieblichen Fragen über das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern des Betriebs und alle Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Zum anderen sind hierunter aber auch übergeordnete Fragen zu fassen, soweit ein unmittelbarer Bezug zum Betrieb besteht. Die Angelegenheit muss in diesen Fällen für die Arbeitnehmer in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer des Betriebs von Bedeutung sein. Dass sie von ihr in ihrer Eigenschaft als Staatsbürger oder als Gewerkschaftsmitglieder betroffen sind, genügt nicht. Dass die Angelegenheit ausschließlich den Betrieb oder seine Arbeitnehmer betrifft, ist jedoch nicht Voraussetzung.

 

Rz. 4

Sollen überbetriebliche Fragestellungen, insbesondere solche, die die gesamte Branche oder einen größeren Wirtschaftsraum betreffen, Gegenstand einer Betriebsversammlung sein, so muss daher die Auseinandersetzung mit dem übergeordneten Thema durch innerbetriebliche Geschehnisse zeitlich und sachlich konkret veranlasst sein (BAG, Beschluss v. 14.2.1967, 1 ABR 7/66[1]). Allgemeinpolitische Themen wie "Abrüstung", "Abschaffung der Kernenergie" können in der Betriebsversammlung nicht behandelt werden (BAG, Beschluss v. 4.5.1955, 1 ABR 4/53[2]).

 
Hinweis

Auch regional- und kommunalpolitische Themen gehören als allgemeinpolitische Angelegenheiten regelmäßig nicht zum zulässigen Gegenstand einer Betriebsversammlung. Etwas anders gilt jedoch, wenn diese unmittelbare Auswirkungen auf den Betrieb haben, wie dies etwa bei der Gewährung bzw. der Versagung von Investitionszulagen oder der Schaffung bzw. Stilllegung der Verkehrsanbindung des Betriebs der Fall ist.

 

Rz. 5

Auch gewerkschaftliche Angelegenheiten gehören nicht zu den die Arbeitnehmer als Arbeitnehmer des Betriebs treffenden Themenkomplexe. Sie können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsversammlung sein. Insbesondere darf die Betriebsversammlung nicht als Forum zur Mitgliederwerbung für die Gewerkschaft genutzt werden. Gewerkschaftspolitische Fragen können jedoch zum Inhalt der Betriebsversammlung gemacht werden, wenn sie den Betrieb unmittelbar berühren.[3] Geht es allerdings um einen Bericht über die Arbeit der gewerkschaftlichen Vertrauensleute im Betrieb, so betrifft dies die Arbeitnehmer des Betriebs unmittelbar und berührt sie nicht nur allgemein in ihrer Eigenschaft als Gewerkschaftsmitglieder oder Arbeitnehmer. Der Bericht über die Arbeit der gewerkschaftlichen Vertrauensleute im Betrieb ist daher zulässiges Thema i. S. v. § 45 Satz 1 BetrVG (LAG Düsseldorf, Urteil v. 10.3.1981, 11 Sa 1453/80[4]).

[1] NJW 1967, 1295.
[2] BAGE 1, 359, 360ff.
[3] Fitting, § 25 Rz. 19 f.
[4] DB 1981, 1729; LAG Hamm, Urteil v. 3.12.1986, 3 Sa 1229/86, BB 1987, 685; Löwisch, in: Löwisch/Kaiser, § 45 BetrVG Rz. 3.

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