Rz. 26

§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG sind keine bloßen Lohnerhaltungsnormen; denn sie bewirken nicht lediglich, dass der Arbeitnehmer, der an einer Betriebsversammlung teilnimmt, vergütet wird, als hätte er seine normale Arbeitsleistung erbracht. Vielmehr stellen diese Bestimmungen eine eigene materielle Anspruchsgrundlage dar (BAG, Urteil v. 31.5.1989, 7 AZR 574/88[1]; BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[2]). § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG regelt allein vergütungsrechtliche Fragen; eine Aussage dazu, ob die Zeiten Arbeitszeit im Sinne der tariflichen Bestimmungen (vgl. BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[3]) oder der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des ArbZG (s. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.5.2011, 4 A 1403/08) sind, enthält die Norm nicht. Dies ist deshalb anhand der jeweiligen in Streit geltenden Bestimmungen zu klären (s. zur Einordnung als Arbeitszeit im Sinne der ArbZG Rz. 31 und zur Einordnung als vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne der Tarifrechts Rz. 32).

 

Rz. 26a

Einzige Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruches ist, dass der Arbeitnehmer an einer der in § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genannten Betriebsversammlungen teilnimmt (BAG, Urteil v. 31.5.1989, 7 AZR 574/88[4]; BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[5]). Es ist nicht zu prüfen, ob er, hätte er an der Betriebsversammlung nicht teilgenommen, einen Lohnanspruch erworben hätte. Auch kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit er ohne die Vergütung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einen Lohnverlust erleiden würde (BAG, Urteil v. 31.5.1989, 7 AZR 574/88[6]; BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[7]). Er besteht also grundsätzlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ohne die Versammlung einen Lohnanspruch in derselben Höhe erlangt hätte.

 
Hinweis

Der Vergütungsanspruch ist daher nicht auf den Zeitraum begrenzt, an den der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit hat, sondern erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Versammlung.

 
Praxis-Beispiel

Teilzeitkräften wird etwa die volle Zeit der Versammlung vergütet, auch wenn ihre geschuldete tägliche Arbeitszeit geringer ausfällt.

 

Rz. 27

Da das Lohnausfallprinzip nicht gilt, soll nach der Rechtsprechung des BAG auch Arbeitnehmern, die sich im Urlaub befinden (BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 665/85[8]), die in Elternzeit sind (BAG, Urteil v. 31.5.1989, 7 AZR 574/88[9]) oder die sich in Streik befinden (BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[10]) und dennoch an einer Betriebsversammlung teilnehmen, ein Vergütungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG zukommen. Das hat bei Arbeitnehmern, die sich im Urlaub oder der Elternzeit befinden, die befremdliche Konsequenz, dass sie einen doppelten Vergütungsanspruch erhalten.[11] Dies ist aus dem Sinn und Zweck der Norm keineswegs bedingt. Denn die Regelung soll nur sicherstellen, dass die Arbeitnehmer keine finanziellen Einbußen erleiden. Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es den Arbeitnehmern mit der Teilnahme an Betriebsversammlungen eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit eröffnen will.

 

Rz. 28

Auch kann die Vergütungspflicht, obwohl sich der Arbeitnehmer an einem Streik beteiligt, entgegen der Ansicht des BAG nicht bestehen. Das BAG übersieht, dass der vertragliche Vergütungsanspruch und der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG sich sehr ähneln. Zwar tritt der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG nicht an die Stelle des eigentlich geschuldeten Gehalts; er ist diesem aber, wenn der Arbeitnehmer anderenfalls keinen Vergütungsanspruch besäße, sehr angenähert. In den Fällen, in denen durch den rechtmäßigen Streik, die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden, muss er daher von der Suspendierung umfasst sein[12] (a. A. BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[13] und für das Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten während der Elternzeit BAG, Urteil v. 31. 5.1989, 7 AZR 574/88[14]). Entgegen der Ansicht des BAG folgt etwas anderes auch nicht daraus, dass der Vergütungsanspruch im BetrVG geregelt ist. Das hat nicht die vom BAG gezogene zwingende Folge, dass es sich um einen kollektiv-rechtlichen Anspruch handelt, der durch die Suspendierung der individualvertraglichen Vergütungsansprüche nicht berührt werden kann. Das BAG leitet die kollektiv-rechtliche Natur daraus ab, dass es sich bei dem Vergütungsanspruch letztlich um Kosten der Betriebsversammlung handele (BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85; BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 665/85[15]). Dies ist falsch. Unter Kosten sind nur tatsächliche Ausgaben zu verstehen, die dem Betriebsrat oder seinen Mitgliedern bei und für die Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben entstehen. Insofern ist der Begriff der Kosten in § 40 Abs. 1 BetrVG abschließend und eindeutig bestimmt. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Erstattung von anfallenden Kosten, sondern um die Vergütung von Zeiten. Dies ist etwas gänzlich anderes. Jedenfalls dann, wenn die Betriebsversammlung – wie gesetzlich gefordert – während ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge