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Mit Bericht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs soll den Arbeitnehmern ein grober Überblick über die wirtschaftliche Situation des Betriebs und seine voraussichtliche Entwicklung geben werden. Dazu gehört insbesondere die Auskunft über bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten, über Absatz- und Marktlage, über Produktions- und Investitionsvorhaben sowie über vollzogene und noch geplante Betriebsänderungen. Dabei kann sich der Arbeitgeber mit einer allgemeinen Darstellung begnügen. Die Preisgabe oder Offenlegung konkreter Einzelangaben verlangt das Betriebsverfassungsgesetz von ihm nicht (BAG, Beschluss v. 19.7.1995, 7 ABR 60/94[1]).

[1] NZA 1996, 332.

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